Artikel 17 RL 77/452/EWG
Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
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