Artikel 20 RL 77/452/EWG
Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein, der durch den Beschluß 75/365/EWG(1) geändert durch den Beschluß 77/455/EWG(2), eingesetzt worden ist.
Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19.
- (2)
Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.
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