Artikel 4e RL 77/452/EWG
Auf rumänische Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:
Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht genügen und von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Rumänien vor dem Tag des Beitritts aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Allgemeine Krankenpflege an, wenn diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten während der nachstehend aufgeführten Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt haben:
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Krankenpflegerdiplom (Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist) mit einer an einer școală postliceală erworbenen postsekundären Ausbildung — in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.
Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
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