Artikel 7 RL 77/452/EWG

(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezüglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen der Verurteilung auf Grund strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- und Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmestaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Untersuchung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte daraus ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

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