Artikel 9 RL 77/504/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,

a)
um dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Artikel 7, bis zum 1. Januar 1979 nachzukommen;
b)
um Artikel 7 für jedes der von ihm erfaßten Gebiete zu denselben Zeitpunkten nachzukommen, zu denen sie auch den entsprechenden für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bestimmungen und insbesondere den nach und nach in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Entscheidungen nachkommen;

sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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