Artikel 9 RL 77/536/EWG
Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:
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Bodenfreiheit: höchstens 1000 mm;
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feststehende oder einstellbare Spurweite einer der Treibachsen: 1150 mm oder mehr;
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Möglichkeit, mit einer Mehrpunkt-Anbauvorrichtung für Anbaugeräte und mit einer Zugvorrichtung ausgerüstet zu werden;
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Masse zwischen 1,5 und 6 Tonnen, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I — 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der vom Hersteller empfohlenen Reifen größter Abmessung.
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