ANHANG VI RL 77/536/EWG
KENNZEICHNUNG
Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e” und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats stehen, der die Bauartgenehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland,
- 2
- für Frankreich,
- 3
- für Italien,
- 4
- für die Niederlande,
- 6
- für Belgien,
- 9
- für Spanien,
- 11
- für das Vereinigte Königreich,
- 13
- für Luxemburg,
- 18
- für Dänemark,
- EL
- für Griechenland,
- IRL
- für Irland,
- P
- für Portugal,
- 12
- für Österreich,
- 17
- für Finnland,
- 5
- für Schweden,
- 8
- für die Tschechische Republik,
- 29
- für Estland,
- CY
- für Zypern,
- 32
- für Lettland,
- 36
- für Litauen,
- 7
- für Ungarn,
- MT
- für Malta,
- 20
- für Polen,
- 26
- für Slowenien,
- 27
- für die Slowakei,
- 34
- für Bulgarien,
- 19
- für Rumänien;
in der Nähe des Rechtecks steht an einer beliebigen Stelle eine EWG-Genehmigungsnummer, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht.
Legende:
Die Umsturzschutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine Vorrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 1471 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.
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