ANHANG VI RL 77/536/EWG

KENNZEICHNUNG

Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e” und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats stehen, der die Bauartgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland,
2
für Frankreich,
3
für Italien,
4
für die Niederlande,
6
für Belgien,
9
für Spanien,
11
für das Vereinigte Königreich,
13
für Luxemburg,
18
für Dänemark,
EL
für Griechenland,
IRL
für Irland,
P
für Portugal,
12
für Österreich,
17
für Finnland,
5
für Schweden,
8
für die Tschechische Republik,
29
für Estland,
CY
für Zypern,
32
für Lettland,
36
für Litauen,
7
für Ungarn,
MT
für Malta,
20
für Polen,
26
für Slowenien,
27
für die Slowakei,
34
für Bulgarien,
19
für Rumänien;

in der Nähe des Rechtecks steht an einer beliebigen Stelle eine EWG-Genehmigungsnummer, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht.

Legende:

Die Umsturzschutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine Vorrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 1471 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

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