Artikel 1 RL 77/539/EWG
(1) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ eines Rückfahrscheinwerfers, der den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.
(2) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.