ANHANG I RL 77/539/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG
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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Rückfahrscheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.
1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:1.3.1 Zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster. Sind die Einrichtungen nicht identisch sondern symmetrisch und eines zum Anbau auf der linken und eines zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs vorgesehen, dürfen die beiden Muster identisch und eines zum Anbau auf der linken und eines zum Anbau auf der rechten Seite des Fahrzeugs bestimmt sein.
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AUFSCHRIFTEN
2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
2.1.2 die waagerechte Aufschrift „TOP” , am obersten Teil der Lichtaustrittsfläche, falls dies erforderlich ist, um Fehlern beim Einbau des Rückfahrscheinwerfers in das Fahrzeug vorzubeugen;
2.1.3 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);
2.1.4 bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.
2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn der Rückstrahler am Fahrzeug angebracht ist.
2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.
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ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
3.3 Jedem genehmigten Rückfahrscheinwerfertyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Rückfahrscheinwerfertyp zuteilen.
3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Rückfahrscheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt werden, sofern die Rückfahrscheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.
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EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jeder Rückfahrscheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.
4.2 Dieses Zeichen besteht aus4.2.1 einem der Buchstaben „e” umgebenen Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
4.2.2 einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/539/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;
4.2.3 zusätzlich einem Symbol, bestehend aus den Buchstaben „A” und „R” , verbunden wie in der Anlage 3, Abbildung 1, gezeigt;
4.2.4 auf Leuchten, bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung symmetrisch sind, ein Pfeil, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 45° erreicht werden.
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Streuscheibe oder einer der Streuscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.
4.4 Beispiele für das EG-Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage 3, Abbildung 1, enthalten.
4.5 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Rückfahrscheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus4.5.1 einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
4.5.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
4.5.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchteneinheit als ganzes handelt.
4.6 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß4.6.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
4.6.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.
4.7 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,4.7.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,
4.7.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.
4.8 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.
4.9 Beispiele für ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3, Abbildung 2, enthalten.
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VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
6.2 Jede Einrichtung muß den photometrischen Bedingungen nach den Absätzen 6 und 8 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird entsprechen. Bei einem Rückfahrscheinwerfer, der einer Serie stichprobenweise entnommen wurde, brauchen die Lichtstärkepegel (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80 % des in Absatz 6 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird vorgeschriebenen Mindestwerts zu erreichen.
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