ANHANG I RL 77/540/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Parkleuchte ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:
1.3.1
zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster. Sind die Parkleuchten so beschaffen, daß sie jeweils nur an einer Fahrzeugseite angebracht werden können, so dürfen die beiden eingerichteten Muster gleich und für die Anbringung nur an der rechten oder nur an der linken Fahrzeugseite geeignet sein.

2
AUFSCHRIFTEN

2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:
2.1.1
die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;
2.1.2
bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);
2.1.3
bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

3
ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

3.1
Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.2
Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
3.3
Jedem genehmigten Typ einer Parkleuchte wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Parkleuchtentyp zuteilen.
3.4
Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Parkleuchte und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt werden, sofern die Parkleuchte den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

4
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muß jede Parkleuchte, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

4.2 Dieses Zeichen besteht aus
4.2.1
einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
CY
für Zypern
IRL
für Irland
MT
für Malta

4.2.2
in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/540/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;
4.2.3
strahlt die Leuchte nach vorn und hinten gelbes Licht ab, so ist die Leuchte mit einem Pfeil zu versehen, der ihre Ausrichtung am Fahrzeug angibt und dessen Spitze zur Vorderseite des Fahrzeugs zeigt.

4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Abschlußscheibe oder einer der Abschlußscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

4.4 Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 3 enthalten.

4.5 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die eine Parkleuchte und andere Leuchten umfaßt, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus
4.5.1
einem den Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);
4.5.2
der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2, erster Satzteil);
4.5.3
erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als Ganzes handelt.

4.6 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß
4.6.1
es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist,
4.6.2
kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.7 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben „D” und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden,
4.7.1
entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche,
4.7.2
oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

4.8 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der einzelnen Zeichen, die in den jeweiligen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

5
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1
Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
6.2
Jede Parkleuchte muß den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechen. Bei einer Parkleuchte, die stichprobenweise aus der Serienfertigung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken (gemessen mit einer Prüfglühlampe nach Absatz 8(1) in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der nach 7.1 und 7.2(1) vorgeschriebenen Mindestwerte zu erreichen. Unter den gleichen Bedingungen dürfen die vorgeschriebenen Höchstwerte um 20% überschritten werden.

Fußnote(n):

(1)

der Dokumente, auf die unter Ziffer 1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird.

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