Artikel 7 RL 77/541/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Typgenehmigung oder die Typgenehmigung mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Sicherheitsgurte oder Haltesysteme versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß den Vorschriften des Anhangs I Punkt 3 angebracht sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.