Artikel 9 RL 77/541/EWG

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG in Unterklassen unterteilt.

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