ANHANG I RL 77/541/EWG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG, EINBAUVORSCHRIFTEN

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GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG und zur getrennten Benutzung, d. h. als Einzeleinrichtungen, durch erwachsene Personen bestimmt sind, die nach vorne oder nach hinten gerichtete Sitze einnehmen, sowie für Rückhaltesysteme für Kinder, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind.

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1.1 „Sicherheitsgurt (Gurt)” eine Anordnung von Gurtbändern mit Verschluß, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen, die in einem Kraftfahrzeug verankert werden kann und so beschaffen ist, daß sie bei Zusammenstößen oder plötzlicher Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für den Benutzer verringert, indem sie die Bewegungsfreiheit des Körpers des Benutzers einschränkt. Diese Anordnung wird allgemein als „Gurtanordnung” bezeichnet. Zu diesem Begriff sind auch alle Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes zu zählen;
1.1.1 „Beckengurt” ein Gurt, der vor dem Körper des Benutzers in Höhe des Beckens verläuft;
1.1.2 „Schulterschräggurt” ein Gurt, der vor dem Körper des Benutzers von der Hüfte bis zur gegenüberliegenden Schulter verläuft;
1.1.3 „Dreipunktgurt” ein Gurt, der u. a. aus einem Beckenband und einem Schulterschrägband besteht;
1.1.4 „Schulterdoppelgurt mit Beckengurt (H-Gurt)” ein Gurt, der aus einem Beckengurt und Schulterbändern besteht;
1.2 „Gurttyp” Gurte, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:
1.2.1 starre Teile (Verschluß, Befestigungsbeschläge, Retraktor usw.),
1.2.2 den Werkstoff, die Webart, die Abmessungen und die Farbe der Gurtbänder, oder
1.2.3 die Geometrie der Gurtanordnung;
1.3 „Gurtband” ein biegsamer Teil zum Festhalten des Körpers und zur Übertragung der Kräfte auf die Verankerungen;
1.4 „Verschluß” eine sich schnell öffnende Einrichtung, die dazu dient, den Benutzer im Gurt festzuhalten. Außer bei Hosenträgergurten darf in den Verschluß eine Gurtverstelleinrichtung eingebaut sein;
1.5 „Gurtverstelleinrichtung” eine Einrichtung, durch die der Gurt den Bedürfnissen des Benutzers und der Stellung des Sitzes angepaßt werden kann. Sie kann als Bestandteil des Verschlusses, des Retraktors oder eines anderen Teils des Sicherheitsgurts ausgeführt sein;
1.6 „Befestigungsbeschläge” die zur Befestigung der Gurtanordnung an den Verankerungen vorgesehenen Gurtteile einschließlich der erforderlichen Befestigungsteile;
1.7 „Energieaufnahmeeinrichtung” eine Einrichtung, die unabhängig vom Gurtband oder zusammen mit diesem Energie aufnehmen kann und Bestandteil der Gurtanordnung ist;
1.8 „Retraktor” eine Einrichtung zum teilweisen oder vollständigen Einrollen des Gurtbandes eines Sicherheitsgurtes;
1.8.1 „Retraktor ohne Verriegelung” (Typ 1) ein Retraktor, aus dem sich das Gurtband durch einen leichten Zug nach außen über die ganze Länge abrollt, ohne daß eine Einstellung der abgerollten Gurtbandlänge möglich ist;
1.8.2 „Retraktor mit Handverriegelung” (Typ 2) ein Retraktor, den der Benutzer durch eine handbetätigte Einrichtung entriegeln muß, um die gewünschte Gurtbandlänge abzurollen, und der sich automatisch verriegelt, wenn der Benutzer diese Einrichtung nicht mehr betätigt;
1.8.3 „Retraktor mit automatischer Verriegelung” (Typ 3) ein Retraktor, der das Abrollen der gewünschten Gurtbandlänge gestattet und dessen Gurt, sobald er geschlossen ist, sich automatisch auf den Benutzer einstellt. Das weitere Abrollen des Gurtes ist ohne Eingreifen des Benutzers nicht möglich;
1.8.4 „Retraktor mit Notverriegelung” (Typ 4) ein Retraktor, der unter normalen Fahrbedingungen die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränkt. Der Retraktor besitzt eine Einrichtung zur Verstellung der Gurtbandlänge, die sich automatisch dem Körperumfang des Benutzers anpaßt, sowie einen Verriegelungsmechanismus, der im Bedarfsfall in Funktion tritt, und zwar
1.8.4.1 durch eine Verzögerung des Fahrzeugs (einfache Empfindlichkeit) oder
1.8.4.2 eine Kombination aus der Verzögerung des Fahrzeugs, des Abrollens des Gurtbandes oder sonstiger automatischer Mittel (mehrfache Empfindlichkeit);
1.8.5 „Retraktor mit Notverriegelung mit erhöhter Ansprechschwelle” (Typ 4N) ein Retraktor gemäß 1.8.4, jedoch mit besonderen Eigenschaften im Hinblick auf seine Benutzung in Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3(1);
1.8.6 „Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurtes” eine Vorrichtung, die es gestattet, den oberen Umlenkbeschlag entsprechend den Bedürfnissen des Benutzers und der Stellung des Sitzes in der Höhe anzupassen. Eine derartige Einrichtung kann als Teil des Gurtes oder der Gurtverankerung betrachtet werden;
1.9 „Verankerungen” die Teile der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder jedes andere Teil des Fahrzeugs, an denen die Befestigungsbeschläge des Gurtes anzubringen sind;
1.10 „Fahrzeugtyp” hinsichtlich der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in bezug auf Abmessungen, Form und Werkstoff der Teile der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder jedes anderen Teils des Fahrzeugs, an denen die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme befestigt sind;
1.11 „Rückhaltesystem” ein System, das einen durch geeignete Mittel an der Fahrzeugstruktur befestigten Sitz und einen Sicherheitsgurt umfaßt, für den zumindest eine Verankerung an der Sitzstruktur angebracht ist;
1.12 „Sitz” eine Struktur einschließlich Bezug, die in den Fahrzeugaufbau integriert sein kann und die einen Sitzplatz für einen Erwachsenen bietet, wobei dieser Begriff sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank umfaßt;
1.12.1 „Vorderer Fahrgastsitz” ein Sitz, wo der „am weitesten vorn gelegene H-Punkt” in oder vor der senkrechten, durch den R-Punkt des Fahrers verlaufenden Querebene gelegen ist;
1.13 „Sitzreihe” entweder eine Sitzbank oder nebeneinander befindliche getrennte Sitze (d. h. die so befestigt sind, daß die vorderen Sitzverankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Sitzverankerungen eines anderen Sitzes auf einer Höhe oder zwischen dessen Sitzverankerungen liegen), die einen oder mehrere Sitzplätze für Erwachsene bieten;
1.14 „Sitzbank” eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die wenigstens zwei Sitzplätze für Erwachsene bietet;
1.15 „Einstelleinrichtung” die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepaßt ist. Die Einstelleinrichtung kann insbesondere folgendes zulassen:
1.15.1 eine Längsverstellung;
1.15.2 eine Höhenverstellung;
1.15.3 eine Winkelverstellung;
1.16 „Sitzverankerung” das System zur Befestigung des gesamten Sitzes an der Fahrzeugstruktur einschließlich der dazugehörigen Teile der Fahrzeugstruktur;
1.17 „Sitztyp” eine Kategorie von Sitzen, die untereinander keine wesentlichen Unterscheide aufweisen in bezug auf
1.17.1 Struktur, Form, Abmessungen und Werkstoffe der Sitze;
1.17.2 Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen;
1.17.3 Bauart und Abmessungen der Gurtverankerungen am Sitz, der Sitzverankerung und der entsprechenden Teile der Fahrzeugstruktur;
1.18 „Verstelleinrichtung” eine Einrichtung, die eine Winkelverstellung oder eine Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht, um den Fahrzeugbenutzern den Zugang zu erleichtern;
1.19 „Verriegelungseinrichtung” eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält;
1.20 „Versenkte Verschlußöffnungstaste” : Es darf nicht möglich sein, den Verschluß mit einer Kugel von einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen;
1.21 „Nichtversenkte Verschlußöffnungstaste” : Es muß möglich sein, den Verschluß mit einer Kugel von einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen;
1.22 „Gurtstrammer” eine zusätzliche oder eingebaute Einrichtung, die das Gurtband strammt, damit die Lose des Gurtes während eines Aufpralls verringert wird;
1.23 „Bezugsbereich” den Bereich zwischen zwei senkrechten, 400 mm voneinander entfernten und zum H-Punkt symmetrischen Längsebenen, der durch Drehung der Prüfanordnung von der Vertikalen in die Horizontale, wie im Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG des Rates(2) beschrieben, bestimmt wird. Die Prüfanordnung ist, wie in diesem Anhang beschrieben, zu positionieren und auf eine Höchstlänge von 840 mm einzustellen;
1.24 „Airbag-Einrichtung” eine Einrichtung, die zur Ergänzung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeuge eingebaut wird. Dabei handelt es sich um Systeme, bei denen im Falle eines schweren Aufpralls auf das Fahrzeug automatisch ein elastisches Kissen aufgeblasen wird, das dazu bestimmt ist, durch Kompression des darin enthaltenen Gases die Schwere des Aufschlags eines oder mehrerer Körperteile eines Fahrzeuginsassen auf Teile des Innenraums zu begrenzen;
1.25 „Beifahrer-Airbag” eine Airbag-Einrichtung zum Schutz von Insassen auf anderen Sitzen als dem Fahrersitz im Falle eines Frontalaufpralls;
1.26 „Kinderrückhaltesystem” eine Einrichtung, die sich aus Bauteilen zusammensetzt, zu denen eine Kombination aus Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluß, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen zusätzlich ein Sitz und/oder Aufprallschutz gehören, die an einem Kraftfahrzeug befestigt werden können. Sie muß ferner so gebaut sein, daß sie im Falle eines Aufpralls oder einer plötzlichen Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Beweglichkeit seines Körpers verringert;
1.27 „Nach hinten gerichtet” in die der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs entgegengesetzte Richtung gerichtet.
2 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG
2.1 Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung
2.1.1

Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Sicherheitsgurtes ist vom Hersteller zu stellen.

Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Rückhaltesystems ist vom Hersteller oder vom Hersteller des Fahrzeugs, in das es eingebaut werden soll, zu stellen.

2.1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 des Anhangs II enthalten.
2.1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind die folgenden Probestücke vorzulegen:
2.1.3.1 sechs Muster, davon eines für Referenzzwecke;
2.1.3.2 ein 10 m langes Stück jedes bei dem Gurttyp verwendeten Gurtbandes.
2.1.3.3 Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung durchführt, ist berechtigt, zusätzlich weitere Muster anzufordern.
2.1.4 Bei Rückhaltesystemen sind von Antragsteller dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen des Rückhaltesystems zuständigen technischen Dienst zwei Probestücke vorzulegen. Dazu können zwei Probestücke der unter 2.1.2.1 bezeichneten Gurte gehören und, nach Wahl des Herstellers, entweder ein dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entsprechendes Fahrzeug oder das Teil bzw. die Teile des Fahrzeugs, die vom technischen Dienst für die Prüfung als wesentlich erachtet werden.
2.1.5 Bei Kinderrückhaltesystemen sind vier Probestücke vorzulegen, und zwar
2.1.5.1 ein 10 m langes Stück jedes bei dem Kinderrückhaltesystem verwendeten Gurtbands, mit Ausnahme des Schrittgurtes, von dem 2 m vorzulegen sind, sowie
2.1.5.2 eine Anleitung und Angaben zur Verpackung gemäß Absatz 14 des Anhangs XVII.
2.1.5.3 Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung durchführt, ist berechtigt, zusätzlich weitere Muster anzufordern.
2.1.5.4 Kann bei Babytragetaschen der Befestigungsgurt in Verbindung mit mehreren Arten solcher Taschen verwendet werden, hat der Gurthersteller ein Verzeichnis dieser Taschen vorzulegen.
2.1.5.5 Wird in dem Kinderrückhaltesystem ein genehmigter Sicherheitsgurt für Erwachsene verwendet, ist im Antrag die Klasse dieser Erwachsenengurte (z. B. statische Beckengurte) genau anzugeben.
2.1.6 Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Typgenehmigung zu prüfen, ob zufriedenstellende Vorkehrungen zur Gewährleistung der effektiven Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.
2.2 Aufschriften
2.2.1 Die Muster eines nach 2.1.3 oder 2.1.4 zur EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Gurttyps oder Rückhaltesystems müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit den nachstehenden Aufschriften versehen sein: Name oder Fabrik- bzw. Handelsmarke des Herstellers.
2.2.2 Die Muster eines nach 2.1.5 und 2.1.5.1 zur Genehmigung vorgelegten Kinderrückhaltesystems müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit den nachstehenden Aufschriften versehen sein: Name, Initialen oder Handelsmarke des Herstellers.
2.2.2.1 Eines der aus Kunststoff bestehenden Teile des Kinderrückhaltesystems (etwa Sitzschale, Aufprallschutz, Kissen zum Höhenausgleich usw.), mit Ausnahme der (des) Sicherheitsgurte(s) oder des Hosenträgergurts, muß deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Herstellungsjahr markiert sein.
2.2.2.2 Ist das Rückhaltesystem zur Verwendung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene bestimmt, muß aus einer dauerhaft am Rückhaltesystem angebrachten Zeichnung eindeutig hervorgehen, wie das Gurtband ordnungsgemäß geführt werden muß. Wird das Rückhaltesystem durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene fixiert, muß die jeweilige Führung des Gurtbandes für die Ausrichtung des Systems nach vorn bzw. nach hinten eindeutig aus einer farblichen Kennzeichnung auf dem Produkt hervorgehen. Dabei sind für die Gurtführung bei der Ausrichtung nach vorn die Farbe Rot und für die Ausrichtung nach hinten die Farbe Blau zu verwenden. Die gleichen Farben sind in den auf der Einrichtung aufgebrachten Zeichnungen zur Erläuterung des Einbaus zu verwenden. Dabei ist auf der Einrichtung die Führung des Beckengurtes farblich und/oder durch Worte von der des Schultergurtes zu unterscheiden. Die beschriebene Kennzeichnung muß bei im Fahrzeug eingebautem Rückhaltesystem sichtbar sein. Bei Rückhaltesystemen der Klasse 0 muß diese Kennzeichnung auch dann sichtbar sein, wenn sich ein Kind in der Einrichtung befindet.
2.2.2.3

Nach hinten gerichtete Kinderrückhaltesysteme müssen mit einer in eingebautem Zustand sichtbaren, dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, die folgenden Warnhinweis trägt:

Diese Aufschrift muß in der Sprache des Landes erfolgen, in dem die Einrichtung verkauft wird.

2.2.2.4

Bei Rückhaltesystemen, die nach vorn oder nach hinten gerichtet werden können, muß der Warnhinweis zusätzlich folgenden Text umfassen:

2.3 Allgemeine Vorschriften
2.3.1 Jedes nach 2.1 vorgelegte Muster muß den Vorschriften nach 2.3 bis 2.7 entsprechen.
2.3.2 Bei Kinderrückhaltesystemen muß jedes nach 2.1 vorgelegte Muster den einschlägigen Vorschriften nach Anhang XVII entsprechen.
2.3.3 Der Gurt oder das Rückhaltesystem muß so beschaffen sein, daß sein einwandfreies Funktionieren bei richtigem Einbau und vorschriftsmäßiger Benutzung sichergestellt ist, und daß dadurch die Gefahr von Verletzungen bei einem Unfall verringert wird.
2.4 Starre Teile
2.4.1 Allgemeines
2.4.1.1 Die starren Teile des Sicherheitsgurtes wie Verschlüsse, Verstelleinrichtungen, Befestigungsbeschläge und dergleichen dürfen keine scharfen Kanten haben, die durch Reibung eine Abnutzung oder ein Reißen der Gurtbänder hervorrufen können.
2.4.1.2 Alle korrosionsempfindlichen Teile eines Sicherheitsgurtes müssen gegen Korrosion geschützt sein. Nach der Prüfung der Korrosionsbeständigkeit nach 2.7.2 darf keine Beeinträchtigung des einwandfreien Funktionierens der Einrichtung feststellbar sein, und sie darf keine nennenswerten Korrosionsschäden aufweisen, wenn die Teile von einem sachkundigen Betrachter mit dem bloßen Auge geprüft werden.
2.4.1.3 Die zur Energieaufnahme oder zum Übertragen von Kräften bestimmten starren Teile dürfen nicht spröde sein.
2.4.1.4 Die starren Teile und die Kunststoffteile eines Sicherheitsgurtes müssen so angebracht und eingebaut sein, daß sie bei normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht unter einem gleitenden Sitz oder in der Tür des Kraftfahrzeugs eingeklemmt werden können. Wenn eines dieser Teile die vorstehend genannten Anforderungen nicht erfüllt, so ist es der unter 2.7.6.4 aufgeführten Kälteprüfung zu unterziehen. Sind nach der Prüfung irgendwelche sichtbaren Risse an einem Kunststoffüberzug oder -gehäuse dieser starren Teile vorhanden, so müssen die beschädigten Kunststoffteile entfernt und die restliche Gurtanordnung auf ihre verbleibende Sicherheit hin untersucht werden. Ist der restliche Gurt immer noch sicher oder sind keine sichtbaren Risse vorhanden, so ist er erneut daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften nach 2.4.2, 2.4.3 und 2.6 erfüllt sind.
2.4.1.5 Die Verwendung von Werkstoffen, deren Wasserrückhalteeigenschaften denen von Polyamid 6 entsprechen, ist in den mechanischen Teilen, bei denen sich diese Eigenschaften nachteilig auf ihren Betrieb auswirken könnten, unzulässig.
2.4.2 Verschluß
2.4.2.1

Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß die Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet unter anderem, daß der Verschluß nicht in einem halbgeschlossenen Zustand verbleiben kann. Die Art des Öffnens des Verschlusses muß klar erkennbar sein. Die Teile des Verschlusses, die den Körper des Gurtbenutzers berühren, müssen in einer höchstens 2,5 mm vor der Berührungsfläche entfernt gelegenen Ebene einen Querschnitt von nicht weniger als 20 cm2 aufweisen und mindestens 46 mm breit sein.

Bei Hosenträgergurten gilt die letztgenannte Vorschrift als erfüllt, wenn die Berührungsfläche von Gurt und Gurtbenutzerkörper zwischen 20 cm2 und 40 cm2 groß ist.

2.4.2.2

Der Verschluß muß in jeder Lage geschlossen bleiben, selbst wenn er nicht belastet ist. Er darf sich nicht mit einer Kraft von weniger als 1 daN öffnen lassen.

Der Verschluß muß leicht zu handhaben und zu ergreifen sein und muß sich unter der in 2.7.9.2 angegebenen Kraft öffnen lassen.

Der Verschluß muß sich durch Druck auf einen Knopf oder eine ähnliche Einrichtung öffnen lassen. Die Fläche, auf die der Druck augeübt wird, muß in der tatsächlichen Öffnungsstellung der Taste, in eine auf der anfänglichen Bewegungsrichtung senkrecht stehenden Ebene projiziert, folgende Abmessungen besitzen:

bei versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 4,5 cm2 mit einer Breite von mindestens 15 mm;

bei nicht versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 2,5 cm2 mit einer Breite von mindestens 10 mm.

Diese Fläche muß rot sein. Kein anderer Teil des Verschlusses darf diese Farbe tragen.

2.4.2.3 Der Verschluß muß wiederholten Betätigungen und vor der dynamischen Prüfung nach 2.7.8 unter normalen Benutzungsbedingungen 5000 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten. Wird dieser Prüfversuch an Hosenträgergurten durchgeführt, brauchen nicht alle Zungen eingesteckt zu sein.
2.4.2.4 Der Verschluß muß nach einer Prüfung nach 2.7.6.3 ordnungsgemäß funktionieren.
2.4.2.5 Die zum Öffnen des Verschlusses erforderliche Kraft darf bei der in 2.7.9 vorgeschriebenen Prüfung 6 daN nicht überschreiten.
2.4.2.6 Der Verschluß ist nach 2.7.6.1 und gegebenenfalls 2.7.6.5 auf seine Festigkeit zu prüfen. Dabei darf er weder brechen noch sich stark verformen oder sich bei der vorgeschriebenen Belastung öffnen.
2.4.2.7 Bei Verschlüssen, die ein für zwei Sicherheitsgurte gemeinsames Element aufweisen, sind die Prüfungen zur Öffnung des Verschlusses und zur Feststellung seiner Festigkeit nach 2.7.8 und 2.7.9 für beide Kombinationsmöglichkeiten durchzuführen, sofern es in der Praxis möglich ist, den Verschluß eines Gurtes sowohl mit dem Schloß dieses Gurtes als auch des anderen Gurtes zusammenzufügen.
2.4.3 Gurtverstelleinrichtung
2.4.3.1 Zwei Muster jeder Gurtverstelleinrichtung sind nach 2.7.4 zu prüfen. Der Schlupf des Gurtbandes darf nicht größer sein als 25 mm je Muster, und die Summe der Schlupfbewegungen für sämtliche Verstelleinrichtungen eines Gurtes darf 40 mm nicht überschreiten.
2.4.3.2 Alle Verstelleinrichtungen sind nach 2.7.6.1 zu prüfen. Sie dürfen unter der vorgeschriebenen Belastung weder brechen noch sich lösen.
2.4.3.3 Bei der Prüfung nach 2.7.6.6 darf die zur Betätigung der manuellen Verstelleinrichtung erforderliche Kraft 5 daN nicht überschreiten.
2.4.4

Befestigungsbeschläge und Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes

Die Befestigungsbeschläge sind nach 2.7.6.1 und 2.7.6.2 zu prüfen. Die tatsächlichen Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes sind nach 2.7.6.2 dieser Richtlinie zu prüfen, falls sie nicht in Anwendung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates(3) (geänderte Fassung) über die Verankerungen der Sicherheitsgurte am Fahrzeug geprüft werden. Diese Teile dürfen bei der vorgeschriebenen Belastung weder brechen noch sich lösen.

2.4.5

Retraktoren

Die Retraktoren müssen den folgenden Vorschriften einschließlich der Festigkeitsprüfungen nach 2.7.6.1 und 2.7.6.2 entsprechen:

2.4.5.1 Retraktoren mit automatischer Verriegelung
2.4.5.1.1 Das Gurtband eines Sicherheitsgurtes, der mit einem sich automatisch verriegelndem Retraktor ausgestattet ist, darf sich zwischen den Verriegelungsstellungen des Retraktors um nicht mehr als 30 mm verschieben. Nach einer Rückwärtsbewegung des Trägers muß der Gurt entweder in seiner ursprünglichen Stellung verbleiben oder nach darauf folgenden Vorwärtsbewegungen des Gurtbenutzers automatisch in diese Stellung zurückkehren.
2.4.5.1.2 Gehört der Retraktor zu einem Beckengurt, so darf die auf der freien Gurtlänge zwischen der Prüfpuppe und dem Retraktor nach 2.7.7.4 gemessene Rückzugskraft nicht kleiner sein als 0,7 daN. Gehört der Retraktor zu einem Schulterschräggurt, so darf die in der gleichen Weise gemessene Rückzugskraft des Gurtes nicht kleiner als 0,2 daN und nicht größer als 0,7 daN sein. Wird das Gurtband durch einen Umlenkbeschlag geführt, so ist die Rückzugskraft auf der freien Länge zwischen der Prüfpuppe und dem Umlenkbeschlag zu messen. Weist die Gurtanordnung eine manuelle oder automatische Einrichtung auf, durch die das vollständige Aufrollen des Gurtbandes verhindert wird, so darf diese Einrichtung bei der Messung der Rückzugskraft nicht in Betrieb sein.
2.4.5.1.3 Das Gurtband ist aus dem Retraktor nach dem in 2.7.7.1 beschriebenen Verfahren 5000mal auf- und abzurollen. Der Retraktor muß anschließend der in 2.7.2 beschriebenen Korrosionsprüfung und der Staubprüfung nach 2.7.7.3 unterzogen werden. Darauf muß er mit Erfolg weitere 5000 Auf- und Abrollvorgänge überstehen, wonach er noch den Vorschriften nach 2.4.5.1.1 und 2.4.5.1.2 entsprechen muß. Nach diesen Prüfungen muß der Retraktor noch ordnungsgemäß funktionieren und das Gurtband ohne Störung aufrollen.
2.4.5.2 Retraktoren mit Notverriegelung
2.4.5.2.1 Ein Retraktor mit Notverriegelung muß den folgenden Vorschriften entsprechen, wenn er nach 2.7.7.2 geprüft wird: Bei einfacher Empfindlichkeit gemäß 1.8.4.1 gelten lediglich die Vorschriften für die Verzögerung des Fahrzeugs.
2.4.5.2.1.1 Er muß sich verriegelt haben, wenn die Fahrzeugverzögerung einen Wert von 0,45 g für Typ 4 bzw. 0,85 g für Typ 4N erreicht.
2.4.5.2.1.2 Er darf sich nicht verriegeln, wenn das Gurtband eine in Richtung des Bandauszuges gemessene Beschleunigung von weniger als 0,8 g für Typ 4 bzw. 1,0 g für Typ 4N erfährt.
2.4.5.2.1.3 Er darf sich ferner nicht verriegeln, wenn der Sensor, von der vom Hersteller vorgeschriebenen Einbaustellung ausgehend, um nicht mehr als 12o in beliebiger Richtung geneigt ist.
2.4.5.2.1.4 Er muß sich verriegeln, wenn der Sensor, von der vom Hersteller vorgeschriebenen Einbaustellung ausgehend, um einen Winkel von mindestens 27o für Typ 4 bzw. mindestens 40o für Typ 4N in beliebiger Richtung geneigt ist.
2.4.5.2.1.5 Hängt die Wirksamkeit des Retraktors von einem äußeren Signal oder einer Energiequelle ab, so muß die Anlage ein selbsttätiges Verriegeln des Retraktors bei Ausfall oder Unterbrechung des Signals oder der Energiequelle gewährleisten. Diese Anforderung braucht jedoch bei einem Retraktor mit mehrfacher Empfindlichkeit nicht erfüllt zu werden, sofern nur eine Empfindlichkeit von einem äußeren Signal oder einer Energiequelle abhängt und der Ausfall des Signals oder der Energiequelle dem Fahrer durch optische bzw. akustische Mittel angezeigt wird.
2.4.5.2.2 Ein Retraktor mit Notverriegelung und mehrfacher Empfindlichkeit, wovon eine auf das Abrollen des Bandes anspricht, muß bei der Prüfung nach 2.7.7.2 den genannten Anforderungen genügen und sich außerdem verriegeln, wenn die in Richtung des Bandauszugs gemessene Gurtbandbeschleunigung mindestens 2,0 g beträgt.
2.4.5.2.3 Bei jeder der Prüfungen nach 2.4.5.2.1 und 2.4.5.2.2 darf die Gurtbandlänge, die bis zur Verriegelung des Retraktors abgerollt werden kann, ausgehend von der in 2.7.7.2.1 vorgeschriebenen Länge nicht mehr als 50 mm betragen. In bezug auf die Einhaltung der Vorschriften nach 2.4.5.2.1.2 gilt ein Retraktor als zufriedenstellend, wenn bei den in diesem Punkt vorgeschriebenen Werten für die Gurtbandbeschleunigung die Verriegelung mindestens so lange nicht stattfindet, bis mindestens 50 mm Gurtband, ausgehend von der in Punkt 2.7.7.2.1 vorgesehenen Länge, abgerollt sind.
2.4.5.2.4 Gehört der Retraktor zu einem Beckengurt, so darf die auf der freien Gurtlänge zwischen der Prüfpuppe und dem Retraktor nach 2.7.7.4 gemessene Rückzugskraft nicht kleiner sein als 0,7 daN. Gehört der Retraktor zu einem Schulterschräggurt, so darf die in der gleichen Weise gemessene Rückzugskraft des Gurtes nicht kleiner als 0,2 daN und nicht größer als 0,7 daN sein. Wird das Gurtband durch einen Umlenkbeschlag geführt, so ist die Rückzugskraft auf der freien Länge zwischen der Prüfpuppe und dem Umlenkbeschlag zu messen. Weist die Gurtanordnung eine manuelle oder automatische Einrichtung auf, durch die das vollständige Aufrollen des Gurtes verhindert wird, so darf diese Einrichtung bei der Messung der Rückzugskraft nicht in Betrieb sein.
2.4.5.2.5 Das Gurtband ist aus dem Retraktor nach dem in 2.7.7.1 beschriebenen Verfahren 40000mal auf- und abzurollen. Der Retrakor muß anschließend der in 2.7.2 beschriebenen Korrosionsprüfung und der Staubprüfung nach 2.7.7.3 unterzogen werden. Darauf muß er mit Erfolg weitere 5000 Auf- und Abrollvorgänge überstehen, wonach er noch den Vorschriften nach 2.4.5.2.1, 2.4.5.2.2, 2.4.5.2.3 und 2.4.5.2.4 genügen muß. Nach diesen Prüfungen muß der Retraktor noch ordnungsgemäß funktionieren und das Gurtband ohne Störung aufrollen.
2.4.6 Gurtstrammer
2.4.6.1 Nachdem der Gurtstrammer einer Korrosionsprüfung nach 2.7.2 unterzogen worden ist, muß er (einschließlich des mit der Einrichtung durch die ursprünglichen Stecker verbundenen Aufprallsensors, wobei jedoch kein Strom durch die Stecker fließen darf) normal funktionieren.
2.4.6.2 Es ist nachzuprüfen, ob durch eine unabsichtliche Auslösung der Einrichtung keine Gefahr einer körperlichen Verletzung des Gurtträgers entsteht.
2.4.6.3 Pyrotechnisch aktivierte Gurtstrammer
2.4.6.3.1 dürfen nach Konditionierung gemäß 2.7.10.2 nicht durch die Temperatur ausgelöst werden und müssen normal funktionieren;
2.4.6.3.2 sind so auszulegen, daß die ausgestoßenen heißen Gase keine in der Nähe befindlichen brennbaren Materialien in Brand stecken.
2.5 Gurtbänder
2.5.1 Allgemeines
2.5.1.1 Die Eigenschaften der Gurtbänder müssen gewährleisten, daß der auf den Körper des Gurtbenutzers ausgeübte Druck möglichst gleichmäßig über die Breite der Gurtbänder verteilt wird und daß sie sich auch unter Belastung nicht verdrehen. Sie müssen imstande sein, Energie aufzunehmen und umzuwandeln. Das Gurtband muß so gearbeitet sein, daß es bei Benutzung nicht ausfasert.
2.5.1.2 Die Breite des Gurtbandes muß bei einer Kraft von 980 daN mindestens 46 mm betragen. Dieser Wert ist während der in 2.7.5 vorgeschriebenen Zugfestigkeitsprüfung zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.
2.5.2

Zugfestigkeit nach Konditionierung auf Raumtemperatur und -feuchtigkeit

Die nach 2.7.5 bestimmte Zugfestigkeit darf bei beiden nach 2.7.3.1 konditionierten Gurtbandmustern nicht weniger als 1470 daN betragen. Die Differenz zwischen den Zugfestigkeitswerten der beiden Muster darf 10 % der höheren gemessenen Zugfestigkeit nicht übersteigen.

2.5.3

Zugfestigkeit nach Spezialbehandlung

Die Zugfestigkeit der beiden nach 2.7.3, jedoch nicht nach 2.7.3.1, konditionierten Gurtbandmuster muß mindestens 75 % des Mittelwerts der nach 2.5.2 ermittelten Zugfestigkeitswerte und mindestens 1470 daN betragen. Der technische Dienst kann auf eine oder mehrere dieser Prüfungen verzichten, wenn die Beschaffenheit des verwendeten Werkstoffes oder bereits vorliegende Angaben die Prüfungen überflüssig machen.

2.6 Gurtanordnung bzw. Haltesystem
2.6.1 Vorschriften für die dynamische Prüfung
2.6.1.1 Die Gurtanordnung bzw. das Rückhaltesystem ist einer dynamischen Prüfung nach 2.7.8 zu unterziehen.
2.6.1.2 Die dynamische Prüfung ist an zwei Gurtanordnungen durchzuführen, die vorher keiner Belastung unterworfen wurden, jedoch mit Ausnahme von Gurtanordnungen, die Teil eines Rückhaltesystems sind; in diesem Fall ist die dynamische Prüfung an Rückhaltesystemen für Sitzreihen auszuführen, die vorher keiner Belastung unterworfen wurden. Die Verschlüsse der Gurte müssen den Vorschriften von 2.4.2.3 entsprechen. Im Falle von Sicherheitsgurten mit Retraktoren muß der Retraktor einer Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub gemäß 2.7.7.3 unterzogen werden; außerdem muß bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen, die mit pyrotechnisch ausgelösten Gurtstrammern versehen sind, die Einrichtung einer Konditionierung nach 2.7.10.2 unterzogen worden sein.
2.6.1.2.1 Die Gurte müssen die Korrosionsprüfung nach 2.7.2 durchlaufen haben, nach der die Verschlüsse weiteren 500 Öffnungs- und Schließvorgängen unter normalen Benutzungsbedingungen unterzogen werden.
2.6.1.2.2 Bei Sicherheitsgurten mit Retraktor müssen letztere die Prüfungen nach 2.4.5.1 oder 2.4.5.2 durchlaufen haben. Ist jedoch ein Retraktor bereits der Korrosionsprüfung nach 2.6.1.2.1 unterzogen worden, so braucht diese Prüfung nicht wiederholt zu werden.
2.6.1.2.3 Bei Gurten, die für eine Verwendung mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung vorgesehen sind (siehe 1.8.6 oben), ist die Prüfung so durchzuführen, daß sich die Einrichtung in der (den) vom verantwortlichen technischen Dienst ausgewählten ungünstigsten Stellung(en) befindet. Besteht die Einrichtung zur Höhenverstellung jedoch in der Verankerung selbst, wie dies nach der Richtlinie 76/115/EWG des Rates(4) zulässig ist, darf der für die Prüfungen zuständige technische Dienst auf Wunsch die nachstehend genannten Bestimmungen von 2.7.8.1 anwenden.
2.6.1.2.4 Im Falle eines Sicherheitsgurtes mit Gurtstrammer kann der minimale Verlagerungswert nach 2.6.1.4.1 um die Hälfte reduziert werden. Für die Zwecke dieser Prüfung muß der Gurtstrammer in Betrieb sein.
2.6.1.3 Bei dieser Prüfung ist festzustellen, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:
2.6.1.3.1 Kein zum Halten des Fahrzeugbenutzers bestimmter Teil des Gurtes oder des Rückhaltesystems darf reißen, kein Verschluß sowie keine Verriegelungs- oder Verstelleinrichtung darf sich lösen, und
2.6.1.3.2 bei Beckengurten muß die Vorverlagerung der Prüfpuppe in Höhe des Beckens zwischen 80 mm und 200 mm liegen. Im Falle eines Hosenträgergurts darf der Vorverlagerungswert für das Becken um die Hälfte reduziert werden. Bei anderen Gurttypen muß die Vorverlagerung der Prüfpuppe in Höhe des Beckens zwischen 80 mm und 200 mm und in Höhe des Oberkörpers zwischen 100 mm und 300 mm liegen. Diese Vorverlagerungswerte beziehen sich auf die in Anhang VIII Abbildung 6 angegebenen Bezugspunkte.
2.6.1.3.3 Bei einem Sicherheitsgurt, der für eine Verwendung auf einem mit Frontairbag ausgestatteten äußeren Vordersitz vorgesehen ist, darf die Verlagerung der Bezugspunkte des Brustkorbes über den in 2.6.1.3.2 angegebenen Werten liegen, wenn ihre Geschwindigkeit bei diesem Wert 24 km/h nicht überschreitet.
2.6.1.4 Bei Rückhaltesystemen
2.6.1.4.1 darf die Bewegung der Bezugspunkte des Brustkorbes über den in 2.6.1.3.2 angegebenen Werten liegen, wenn durch Berechnungen oder eine weitere Prüfung erwiesen ist, daß kein Teil des Rumpfes oder des Kopfes der bei der dynamischen Prüfung verwendeten Prüfpuppe mit einem starren Teil im vorderen Teil des Fahrzeugs hätte in Berührung kommen können, ausgenommen der Brustkorb mit der Lenksäule, sofern letztere den Vorschriften der Richtlinie 74/297/EWG des Rates(5) entspricht und die Berührung bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 24 km/h stattfindet. Für diese Berechnung ist die Stellung des Sitzes nach 2.7.8.1.5 anzunehmen.
2.6.1.4.2 Bei Fahrzeugen, in denen solche Einrichtungen verwendet werden, müssen sich die Verstell- und Verriegelungseinrichtungen, die den Benutzern aller Sitze das Verlassen des Fahrzeugs ermöglichen, nach der dynamischen Prüfung noch von Hand entriegeln lassen.
2.6.1.5 Abweichend davon dürfen die Verlagerungen bei einem Rückhaltesystem größer sein als unter 2.6.1.3.2 vorgesehen, sofern die an den Sitzen angebrachte obere Verankerung unter die Ausnahmeregelung nach 5.5.4 des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG fällt. Einzelheiten über das betreffende Rückhaltesystem müssen im Nachtrag zu dem Typgenehmigungsbogen gemäß den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II angegeben werden.
2.6.2 Festigkeit nach der Konditionierung durch Abrieb
2.6.2.1 Bei beiden nach 2.7.3.6 konditionierten Mustern ist die Zugfestigkeit nach 2.5.2 und 2.7.6 zu bestimmen. Sie muß mindestens 75 % des Mittelwerts der Zugfestigkeitswerte betragen, die bei den Prüfungen von Gurtbändern ohne Abrieb ermittelt wurden, darf jedoch nicht niedriger sein als die für die Prüfung vorgeschriebene Mindestlast. Die Differenz zwischen den Zugfestigkeitswerten der beiden Muster darf 20 % der höheren gemessenen Zugfestigkeit nicht übersteigen. Bei den Verfahren Typ 1 und Typ 2 ist die Prüfung der Zugfestigkeit lediglich mit den Gurtbandmustern durchzuführen (2.7.5). Bei Verfahren Typ 3 ist die Prüfung der Zugfestigkeit mit dem Gurtband einschließlich der betroffenen starren Teile durchzuführen (2.7.6).
2.6.2.2

Die nachstehende Tabelle enthält die zu prüfenden Bauteile und die Verfahren, denen sie zu unterziehen sind. Für jedes Verfahren ist ein neues Muster zu verwenden.

Verfahren Typ 1 Verfahren Typ 2 Verfahren Typ 3
Befestigungsbeschläge ×
Umlenkbeschlag ×
Gurtöse des Verschlusses × ×
Gurtverstelleinrichtung × ×
An das Gurtband angenähte Teile ×
2.7 Prüfungen
2.7.1 Verwendung der für die EG-Bauteil-Typgenehmigung eines Gurttyps oder Rückhaltesystemtyps vorgelegten Muster (siehe Anhang XIV)
2.7.1.1 Für die Sichtprüfung des Verschlusses, die Kältefunktionsprüfung des Verschlusses, gegebenenfalls die Kälteprüfung nach 2.7.6.4, die Dauerprüfung des Verschlusses, die Korrosionsprüfung des Gurtes, die Funktionsprüfungen der Retraktoren und die Prüfung zum Öffnen des Verschlusses nach der dynamischen Prüfung sind zwei Gurte oder Rückhaltesysteme erforderlich. Die Sichtprüfung des Gurtes oder des Rückhaltesystems ist an einem der beiden Muster durchzuführen.
2.7.1.2 Für die Sichtprüfung des Verschlusses und die Festigkeitsprüfung des Verschlusses, der Befestigungsbeschläge, der Gurtverstelleinrichtungen und gegebenenfalls der Retraktoren ist ein Gurt oder ein Rückhaltesystem erforderlich.
2.7.1.3 Für die Sichtprüfung des Verschlusses, die Mikroschlupfprüfung und die Abriebprüfung sind zwei Gurte oder Rückhaltesysteme erforderlich. Die Funktionsprüfung der Gurtverstelleinrichtungen ist an einem der beiden Muster durchzuführen.
2.7.1.4 Das Muster des Gurtbandes ist für die Prüfung der Zugfestigkeit des Gurtbandes zu benutzen. Ein Teil dieses Musters ist während der Gültigkeitsdauer der Bauteil-Typgenehmigung aufzubewahren.
2.7.2 Korrosionsprüfung
2.7.2.1

Eine vollständige Gurtanordnung ist in eine Prüfkammer gemäß Anhang XIII zu verbringen. Bei einem Gurt mit Retraktor muß das Gurtband in seiner ganzen Länge bis auf 300 mm ± 3 mm abgerollt sein.

Abgesehen von gegebenenfalls erforderlichen kurzen Unterbrechungen, z. B. zum Prüfen und Auffüllen der Salzlösung, muß sich die Prüfung fortlaufend über einen Zeitraum von 50 Stunden erstrecken.

2.7.2.2 Nach Abschluß der Prüfung ist die Gurtanordnung zur Entfernung etwaiger Salzrückstände vorsichtig zu waschen oder in fließendes klares Wasser zu tauchen, das nicht wärmer als 38 o C sein darf; anschließend läßt man sie 24 Stunden lang bei Raumtemperatur trocknen, ehe die Prüfung nach 2.4.1.2 vorgenommen wird.
2.7.3

Konditionierung der Gurtbänder für die Prüfung der Zugfestigkeit

Die nach 2.1.3.2 aus dem Gurtband geschnittenen Muster sind wie folgt zu konditionieren:

2.7.3.1

Konditionierung auf Raumtemperatur

Das Gurtband ist wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Wird die Prüfung nicht unmittelbar nach der Konditionierung durchgeführt, so ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem luftdicht verschlossenen Behälter aufzubewahren. Die Zugfestigkeit ist innerhalb von 5 Minuten nach Entnahme des Musters aus der Konditionierungsatmosphäre oder dem Behälter zu bestimmen.

2.7.3.2 Lichtbeständigkeit
2.7.3.2.1 Hierfür gilt die Empfehlung ISO-R 105-B 02-1978. Das Gurtband ist dabei dem Licht so lange auszusetzen, bis das Prüfnormal Blau Nr. 7 soweit entfärbt wird, daß es hinsichtlich seines Kontrastes der Nr. 4 der Grauskala entspricht.
2.7.3.2.2 Anschließend ist das Gurtband wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Wird die Prüfung nicht sofort nach der Konditionierung durchgeführt, so ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem hermetisch verschlossenen Behälter unterzubringen. Die Zugfestigkeit ist binnen fünf Minuten nach Entnahme des Gurtbandes aus der Konditionierungsatmosphäre beziehungsweise aus dem Behälter zu bestimmen.
2.7.3.3 Kältebeständigkeit
2.7.3.3.1 Das Gurtband ist wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.
2.7.3.3.2 Anschließend ist das Gurtband in einer Kältekammer mit einer Lufttemperatur von -30 oC ± 5 oC 1 ½ Stunden lang auf ebener Fläche zu lagern. Sodann ist es zu falten, und die Falte ist mit einem zuvor auf -30 oC ± 5 oC abgekühlten Gewicht von 2 kg zu beschweren. Nachdem das Gurtband weitere 30 Minuten in derselben Kältekammer unter Belastung gelegen hat, ist das Gewicht zu entfernen und innerhalb von fünf Minuten nach Entnahme des Gurtbandes aus der Kältekammer die Bruchlast zu bestimmen.
2.7.3.4 Wärmebeständigkeit
2.7.3.4.1 Das Gurtband ist während 3 Stunden in einer Wärmekammer bei einer Temperatur von 60 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.
2.7.3.4.2 Die Bruchlast ist innerhalb von fünf Minuten nach Entnahme des Gurtbandes aus der Wärmekammer zu bestimmen.
2.7.3.5 Feuchtigkeitsbeständigkeit
2.7.3.5.1 Das Gurtband ist während 3 Stunden in destilliertem Wasser, dem eine Spur eines Netzmittels zugefügt wurde, bei einer Temperatur von 20 oC ± 5 oC zu lagern. Jedes für die zu prüfende Faser geeignete Netzmittel darf dabei verwendet werden.
2.7.3.5.2 Die Bruchlast ist innerhalb von 10 Minuten nach Entnahme des Gurtbandes aus dem Wasser zu bestimmen.
2.7.3.6 Konditionierung durch Abrieb
2.7.3.6.1 Diese Behandlung ist mit allen Einrichtungen durchzuführen, bei denen das Gurtband mit starren Teilen des Sicherheitsgurtes in Berührung kommt. Es ist aber nicht erforderlich, an der Verstelleinrichtung die Abriebprüfung gemäß Verfahren Typ 1 (2.7.3.6.4.1) durchzuführen, wenn die Mikroschlupfprüfung (2.7.4) ergibt, daß das Gurtband um weniger als die Hälfte des vorgeschriebenen Werts durchläuft. In der Konditionierungseinrichtung ist die relative Anordnung von Gurtband und Kontaktfläche praxisnah wiederzugeben.
2.7.3.6.2 Vor der Behandlung sind die Muster wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufftemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Die Raumtemperatur während der Behandlung muß zwischen 15 oC und 30 oC betragen.
2.7.3.6.3 Die nachstehende Tabelle enthält die allgemeinen Prüfungsvorschriften für die einzelnen Abriebverfahren:
Belastung in daN Frequenz in Hz Anzahl der Zyklen Hub in mm
Verfahren Typ 1 2,5 0,5 5000 300 ± 20
Verfahren Typ 2 0,5 0,5 45000 300 ± 20
Verfahren Typ 3(8) 0 - 5 0,5 45000
Der in Spalte 5 der vorstehenden Tabelle angegebene Hub stellt die Amplitude der Hin- und Herbewegung des Gurtbandes dar.
2.7.3.6.4 Besondere Prüfvorschriften
2.7.3.6.4.1

Verfahren Typ 1: Das Gurtband läuft durch eine Gurtverstelleinrichtung.

An einem Ende des Gurtbandes ist eine senkrecht wirkende Kraft von 2,5 daN aufzubringen.

Das andere Ende des Gurtbandes ist in einer Einrichtung zu befestigen, die das Gurtband waagerecht hin- und herbewegt.

Die Verstelleinrichtung muß so auf dem waagerechten Gurtbandteil angebracht werden, daß das Gurtband gespannt bleibt (siehe Anhang XII Abbildung 1).

2.7.3.6.4.2

Verfahren Typ 2: Das Gurtband läuft durch ein starres Teil und ändert seine Richtung.

Die Winkel, die die beiden Gurtbandenden miteinander bilden, müssen dem in Anhang XII Abbildung 2 gezeigten Schema entsprechen.

Die Kraft von 0,5 daN ist als ständige Last aufzubringen. Ändert das Gurtband seine Richtung mehr als einmal, wenn es durch ein starres Teil läuft, so darf die Kraft von 0,5 daN erhöht werden, bis die vorgeschriebenen 300 mm Hin- und Herbewegung des Gurtbandes durch das betreffende starre Teil erreicht werden.

2.7.3.6.4.3

Verfahren Typ 3: Das Gurtband ist mit einem starren Teil durch Annähen oder ähnlich verbunden.

Die gesamte Hin- und Herbewegung muß 300 mm ± 20 mm betragen, wobei die Kraft von 5 daN jedoch nur während eines Hubes von 100 mm ± 20 mm pro Halbperiode aufgebracht wird (Anhang XII Abbildung 3).

2.7.4 Mikroschlupf-Prüfung (siehe Anhang XII Abbildung 3)
2.7.4.1

Die der Mikroschlupf-Prüfung zu unterziehenden Muster sind wenigstens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.

Die Prüfung ist bei einer Temperatur zwischen 15 oC und 30 oC vorzunehmen.

2.7.4.2 Auf dem Prüfstand ist sicherzustellen, daß das freie Gurtbandende der Verstelleinrichtung wie im Fahrzeug nach oben und nach unten gerichtet ist.
2.7.4.3

Sein unteres Ende wird mit einer Kraft von 5 daN belastet.

Das andere Ende wird einer Hin- und Herbewegung mit einer Amplitude von 300 mm ± 20 mm unterzogen (siehe Abbildung).

2.7.4.4 Ist ein freies, als Gurtreserve dienendes Ende vorhanden, so darf dieses auf keinen Fall am belasteten Gurtband befestigt oder angeklemmt werden.
2.7.4.5

Auf dem Prüfstand ist sicherzustellen, daß die konkave Seite des unbelasteten Gurtbandes im Verhältnis zu der Verstelleinrichtung in dieselbe Richtung weist wie im Fahrzeug.

Die Kraft des Prüfstandes von 5 daN ist vertikal zu führen, damit ein Schwanken der Kraft ausgeschlossen ist und das Gurtband sich nicht verdreht.

Der Befestigungsbeschlag ist wie im Fahrzeug einer Kraft von 5 daN auszusetzen.

2.7.4.6 Vor dem endgültigen Beginn der Kontrollprüfung ist eine Folge von 20 Zyklen durchzuführen, damit die automatische Spannvorrichtung ihre Stellung einnimmt.
2.7.4.7 Die Prüfdauer muß 1000 Zyklen bei einer Frequenz von 0,5 Zyklen pro Sekunde und einer Amplitude von 300 mm ± 20 mm umfassen. Die Kraft von 5 daN wird nur für die Dauer eines Hubes von 100 mm ± 20 mm je Halbperiode aufgebracht.
2.7.5 Prüfung der Zugfestigkeit des Gurtbandes (statische Prüfung)
2.7.5.1 Die Prüfungen sind jedesmal mit zwei neuen Gurtbandmustern von ausreichender Länge durchzuführen, die gemäß einer der Vorschriften nach 2.7.3 konditioniert worden sind.
2.7.5.2 Jedes der Gurtbänder ist in den Klemmbacken einer Zugprüfmaschine zu befestigen. Diese Klemmbacken müssen so beschaffen sein, daß die Gurtbänder an ihnen oder in ihrer Nähe nicht reißen. Die Prüfgeschwindigkeit muß etwa 100 mm/min betragen. Die freie Länge des Prüflings zwischen den Klemmbacken der Maschine muß zu Beginn der Prüfung 200 mm ± 40 mm betragen.
2.7.5.3 Bei Erreichen der Kraft von 980 daN ist die Breite des Gurtbandes zu messen, ohne die Maschine anzuhalten.
2.7.5.4 Die Belastung ist zu erhöhen, bis das Gurtband reißt, der Wert der Bruchlast ist festzuhalten.
2.7.5.5 Gleitet das Gurtband oder reißt es an einer der Klemmbacken oder innerhalb eines Abstandes von 10 mm von diesen, so ist die Prüfung ungültig und ist mit einem anderen Prüfling erneut durchzuführen.
2.7.6 Statische Prüfung von Bestandteilen eines Sicherheitsgurtes, die starre Teile enthalten
2.7.6.1 Der Verschluß und die Gurtverstelleinrichtung sind durch ihre normalen Befestigungsbeschläge an die Zugprüfmaschine anzuschließen, und eine Kraft von 980 daN ist aufzubringen. Bei Hosenträgergurten ist der Verschluß durch die an dem Verschluß und der Lasche oder an zwei etwa symmetrisch zu dem geometrischen Mittelpunkt des Verschlusses gelegenen Zungen befestigten Bänder an die Prüfmaschine anzuschließen. Ist der Verschluß oder die Verstelleinrichtung jedoch Bestandteil des Befestigungsbeschlags oder des gemeinsamen Teils eines Dreipunktgurtes, so ist dieser Verschluß oder diese Verstelleinrichtung mit dem Befestigungsbeschlag nach 2.7.6.2 zu prüfen; ausgenommen sind Retraktoren mit Umlenkbeschlag an der oberen Gurtverankerung. In diesem Fall beträgt die Prüfkraft 980 daN, und die auf der Spule verbleibende Gurtlänge im Augenblick der Verriegelung muß möglichst genau 450 mm betragen.
2.7.6.2 Die Befestigungsbeschläge und alle Gurtverstelleinrichtungen zur Höhenverstellung sind in der in 2.7.6.1 beschriebenen Weise zu prüfen; die Kraft muß jedoch 1470 daN betragen und ist vorbehaltlich der Vorschriften von 2.7.8.1, zweiter Satz, in der ungünstigsten Richtung aufzubringen, die sich bei vorschriftsmäßiger Anbringung des Gurtes im Fahrzeug ergeben kann. Bei Retraktoren ist die Prüfung mit vollständig abgerolltem Gurtband durchzuführen.
2.7.6.3 Zwei Muster einer Gurtanordnung sind zwei Stunden lang in einen auf - 10 oC ± 1 oC gekühlten Raum zu legen. Die Teile des Verschlusses sind sofort nach Entnahme aus dem gekühlten Raum von Hand zusammenzufügen.
2.7.6.4 Zwei Muster einer Gurtanordnung sind zwei Stunden lang in einen auf - 10 oC ± 1 oC gekühlten Raum zu legen. Die der Prüfung unterzogenen starren Teile und Kunststoffteile werden nacheinander auf eine ebene Stahlplatte gelegt (die zusammen mit den Prüfmustern in den Kälteraum gestellt worden ist), die wiederum auf die horizontale Oberfläche eines kompakten, starren Blocks von mindesten 100 kg Masse gelegt wird; sodann läßt man innerhalb von 30 Sekunden nach der Entnahme aus dem Kälteraum ein Stahlgewicht mit einer Masse von 18 kg aus 300 mm Höhe im freien Fall auf diese Teile aufschlagen. Die Aufschlagseite dieses Gewichtes muß eine konvexe Oberfläche mit einer Härte von mindestens 45 HRC und einem Radius von 10 mm in Querrichtung und einem Radius von 150 mm in Längsrichtung aufweisen. Bei einem Muster ist die Prüfung so durchzuführen, daß die Achse der gekrümmten Stange in Längsrichtung des Gurtbandes liegt, beim anderen Prüfmuster in der Weise, daß die gekrümmte Stange senkrecht zum Gurtband liegt.
2.7.6.5 Verschlüsse, die für zwei Sicherheitsgurte gemeinsame Teile haben, sind so zu belasten, daß die bei normaler Benutzung der Gurte im Fahrzeug auftretenden Bedingungen simuliert werden, die sich ergeben, wenn sich die Sitze in der mittleren Stellung befinden. Die Richtung der Kraft ist nach 2.7.8.1 festzustellen. Jedes Gurtband wird gleichzeitig mit 1470 daN belastet. Ein für diese Prüfung geeignetes Gerät ist in Anhang XI dargestellt.
2.7.6.6 Bei Prüfung einer manuellen Verstelleinrichtung wird das Gurtband unter Berücksichtigung der normalen Benutzungsbedingungen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 mm/s gleichmäßig durch die Verstelleinrichtung gezogen, wobei die Höchstkraft nach den ersten 25 mm der Gurtbandbewegung auf das nächste Zehntel daN genau gemessen wird. Bei der Prüfung ist das Gurtband in beiden Richtungen durch die Verstelleinrichtung zu führen, wobei es vor der Messung zehnmal zu verstellen ist.
2.7.7 Zusätzliche Prüfungen für Retraktoren
2.7.7.1 Dauerprüfung des Retraktormechanismus
2.7.7.1.1 Das Gurtband ist mit der vorgeschriebenen Häufigkeit auf- und abzurollen, und zwar mit einer Frequenz von maximal 30 Zyklen je Minute. Bei Retraktoren mit Notverriegelung ist nach jedem fünften Zyklus eine ruckartige Bewegung auszuführen, die die Verriegelungseinrichtung betätigt. Die gleiche Anzahl von Ruckbewegungen ist in fünf verschiedenen Stellungen zu wiederholen, nämlich bei 90, 80, 75, 70 und 65 % der Gesamtlänge des am Retraktor befestigten Gurtbandes. Übersteigt diese Länge jedoch 900 mm, so werden die vorgenannten Prozentwerte auf die letzten 900 mm Gurtlänge bezogen, die im Retraktor verbleiben.
2.7.7.1.2 Anhang IV enthält die Beschreibung eines Gerätes, das für die Durchführung der Prüfungen nach 2.7.7.1.1 geeignet ist.
2.7.7.2 Verriegelung von Retraktoren mit Notverriegelung
2.7.7.2.1 Der Retraktor wird bei voll abgerollter Gurtlänge abzüglich einer auf der Trommel verbleibenden Länge von 300 mm ± 3 mm geprüft.
2.7.7.2.1.1 Wird ein Retraktor mit Verriegelung durch die Gurtbewegung betätigt, so erfolgt das Ausziehen des Gurtbandes in der Richtung, die dem Einbauzustand im Fahrzeug entspricht.
2.7.7.2.1.2 Werden die Retraktoren auf ihre Empfindlichkeit gegenüber der Fahrzeugverzögerung geprüft, so sind die Prüfungen bei der obengenannten Gurtbandlänge durchzuführen, und zwar in zwei zueinander senkrechten Achsen, die waagerecht liegen müssen, wenn der Retraktor nach den Angaben des Herstellers des Sicherheitsgurtes in das Fahrzeug eingebaut ist. Eine der Achsen muß in der Richtung liegen, die von dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst als die Richtung mit den ungünstigsten Betriebsbedingungen für die Betätigung der Verriegelungseinrichtung festgelegt wurde.
2.7.7.2.2 Anhang V enthält die Beschreibung eines Gerätes, das zur Durchführung der Prüfungen nach 2.7.7.2.1 geeignet ist. Dieses Gerät muß so konstruiert sein, daß die vorgeschriebene Beschleunigung erreicht wird, bevor das Gurtband mehr als 5 mm aus dem Retraktor abgerollt ist, und daß der Abrollvorgang bei einer mittleren Beschleunigung von mindestens 25 g/s und höchstens 150 g/s erfolgt.
2.7.7.2.3 Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach 2.4.5.2.1.3 und 2.4.5.2.1.4 muß der Retraktor auf einem horizontalen Tisch montiert werden, der seinerseits mit einem Gradienten von nicht mehr als 2 Grad pro Sekunde geneigt wird, bis sich der Retraktor verriegelt. Die Prüfung ist in anderen Richtungen zu wiederholen, um sicherzustellen, daß diese Anforderungen erfüllt sind.
2.7.7.3 Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub
2.7.7.3.1

Der Retraktor ist in einer Prüfkammer nach Anhang VI anzuordnen, und zwar in der Lage, die der Anbringung im Fahrzeug entspricht. Der Staubgehalt in der Prüfkammer muß 2.7.7.3.2 entsprechen. 500 mm des Gurtbandes sind von dem Retraktor abzuspulen und in dieser Länge festzuhalten, außer bei den Prüfungen, bei denen mit dem Gurtband 10 vollständige Ab- und Aufrollvorgänge innerhalb einer Zeit von ein oder zwei Minuten nach jeder Staubaufwirbelung durchgeführt werden.

Innerhalb einer Gesamtzeit von 5 Stunden ist der Staub nach jeweils 20 Minuten fünf Sekunden lang mit trockener ölfreier Druckluft, die durch eine Öffnung mit einem Durchmesser von 1,5 mm ± 0,1 mm einzulassen ist, bei einem Überdruck von 5,5·105 ± 0,5·105 Pa aufzuwirbeln.

2.7.7.3.2

Für die Prüfung nach 2.7.7.3.1 ist als Staub 1 kg getrockneter Quarzsand mit folgender Körnung zu verwenden:

a)
Durchgang durch Maschenweite 150 μm, Drahtdurchmesser 104 μm: 99 % bis 100 %;
b)
Durchgang durch Maschenweite 105 μm, Drahtdurchmesser 64 μm: 76 % bis 86 %;
c)
Durchgang durch Maschenweite 75 μm, Drahtdurchmesser 52 μm: 60 % bis 70 %.

2.7.7.4 Aufrollkraft
2.7.7.4.1 Die Aufrollkräfte sind an der an einer Prüfpuppe befestigten Gurtanordnung wie bei der dynamischen Prüfung nach 2.7.8 zu messen. Die Gurtbandspannung ist möglichst nahe am Berührungspunkt mit der Prüfpuppe (jedoch ohne Berührung mit ihr) zu messen, wobei das Gurtband mit einer Geschwindigkeit von etwa 0,6 m pro Minute aufzurollen ist.
2.7.8 Dynamische Prüfung der Gurtanordnung bzw. des Rückhaltesystems
2.7.8.1 Die Gurtanordnung ist an einem Prüfwagen (Schlitten) zu befestigen, der mit dem Sitz und den Verankerungen nach Anhang VII ausgestattet ist. Ist jedoch der Gurt für ein bestimmtes Fahrzeug oder bestimmte Fahrzeugtypen vorgesehen, so sind von dem die Prüfungen durchführenden technischen Dienst die Abstände zwischen der Prüfpuppe und den Verankerungen entweder nach den mit dem Gurt gelieferten Einbauanweisungen oder nach den Angaben des Fahrzeugherstellers zu wählen. Ist die dynamische Prüfung für einen Fahrzeugtyp durchgeführt worden, so braucht sie in diesem Fall für andere Fahrzeugtypen, bei denen die einzelnen Verankerungspunkte weniger als 50 mm von den entsprechenden Verankerungspunkten des geprüften Gurtes entfernt sind, nicht wiederholt zu werden. Alternativ dürfen die Hersteller für die Prüfung auch fiktive Verankerungspunkte festlegen, um damit die größtmögliche Anzahl tatsächlicher Verankerungspunkte abzudecken. Ist der Gurt mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung gemäß 1.8.6 versehen, müssen die Position der Einrichtung und deren Verankerung mit der Auslegung des Fahrzeugs übereinstimmen.
2.7.8.1.1

Bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen mit Gurtstrammern, die in ihrer Funktion von nicht in die Gurtanordnung eingebauten Bauteilen abhängig sind, darf der Gurt zusammen mit den erforderlichen zusätzlichen Fahrzeugteilen in der in 2.7.8.1.2 bis 2.7.8.1.6 beschriebenen Weise auf den Prüfwagen montiert werden.

Wo solche Einrichtungen nicht auf einem Prüfwagen geprüft werden können, darf der Hersteller wahlweise die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie mit Hilfe einer herkömmlichen Frontal-Aufprallprüfung bei 50 km/h gemäß dem ISO-Verfahren 3560 (1975/11/01 — Straßenfahrzeuge — Frontalaufprall gegen eine feste Barriere) nachweisen.

Ist ein Sicherheitsgurt Teil einer Anordnung, für die eine Bauteil-Typgenehmigung als Rückhaltesystem beantragt wird, so ist dieser Sicherheitsgurt an dem Teil der Fahrzeugstruktur anzubringen, an dem er sich normalerweise befindet; dieses Teil ist wie folgt auf dem Prüfschlitten zu befestigen.

2.7.8.1.2

Die Art der Befestigung der Fahrzeuge während der Prüfung darf nicht dazu führen, daß die Verankerungspunkte der Sitze oder der Sicherheitsgurte verstärkt werden oder die normale Verformung der Struktur abgeschwächt wird.

Es darf kein vorderes Teil des Fahrzeugs vorhanden sein, das die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe, ausgenommen deren Fuß, einschränken und auf diese Weise die Belastung, der das Rückhaltesystem während der Prüfung ausgesetzt ist, vermindern würde. Die nicht vorhandenen Teile der Struktur können durch Teile gleicher Widerstandsfähigkeit ersetzt werden, sofern diese die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe in keiner Weise behindern.

2.7.8.1.3 Eine Befestigungseinrichtung gilt als ausreichend, wenn sie keinerlei Einwirkung auf einen Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite der Struktur erstreckt, und wenn das Fahrzeug oder die Struktur in einem Abstand von mindestens 500 mm von dem Verankerungspunkt des zu prüfenden Rückhaltesystems festgehalten wurde. Die hintere Struktur ist in einer den Vorschriften in 2.7.8.1.2 entsprechenden ausreichenden Entfernung hinter den Verankerungspunkten zu befestigen.
2.7.8.1.4 Die Sitze sind einzubauen und auf diejenige Benutzungsstellung einzustellen, die nach Auffassung des mit der Durchführung der Prüfungen für die Bauteil-Typgenehmigung beauftragten technischen Dienstes die ungünstigsten Bedingungen bezüglich der Festigkeit ergibt, die mit dem Aufsetzen der Prüfpuppe vereinbar sind. Die Einstellung der Sitze ist im Prüfbericht anzugeben. Sofern die Sitzlehne verstellbar ist, ist sie nach den Angaben des Herstellers zu verriegeln oder, falls keine solche Angaben vorliegen, so zu verriegeln, daß sich ein effektiver Winkel ergibt, der bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 möglichst nahe bei 25o, bei Fahrzeugen aller anderen Klassen möglichst nahe bei 15o liegt.
2.7.8.1.5 Für die Bewertung der Anforderungen von 2.6.1.4.1 ist anzunehmen, daß der Sitz so weit vorn eingestellt ist, wie es die Ausmaße der Prüfpuppe erlauben.
2.7.8.1.6 Alle Sitze einer Sitzreihe sind gleichzeitig zu prüfen.
2.7.8.2 Der Gurt ist wie folgt um die in der Anlage VIII definierte Prüfpuppe zu legen: Zwischen den Rücken der Prüfpuppe und die Rückenlehne ist ein 25 mm dickes Brett zu legen. Der Gurt muß der Prüfpuppe fest angelegt werden. Das Brett ist sodann zu entfernen und die Prüfpuppe so aufzusetzen, daß ihr Rücken in seiner ganzen Länge die Sitzlehne berührt. Es muß überprüft werden, ob durch den Eingriffsmodus der beiden Teile des Verschlusses die Zuverlässigkeit der Verriegelung nicht beeinträchtigt wird.
2.7.8.3 Die freien Enden des Gurtbandes müssen genügend weit über die Verstelleinrichtungen hinausragen, damit ein Gleiten möglich ist.
2.7.8.4 Der Prüfwagen (Schlitten) ist so zu beschleunigen, daß er im Augenblick des Aufpralls antriebslos eine Geschwindigkeit von 50 km/h ± 1 km/h hat und sich die Prüfpuppe nicht bewegt. Der Anhalteweg des Prüfwagens beträgt 400 mm ± 50 mm. Der Prüfwagen (Schlitten) muß während der Verzögerung waagerecht bleiben. Die Verzögerung ist unter Verwendung der in Anhang VII beschriebenen Bremseinrichtung oder einer beliebigen anderen Einrichtung zu bewirken, die gleichwertige Resultate ergibt. Die Einrichtung muß den Vorschriften von Anhang IX entsprechen.
2.7.8.5 Die Geschwindigkeit des Prüfwagens (Schlittens) unmittelbar vor dem Aufprall, die Vorverlagerung der Prüfpuppe und die Geschwindigkeit des Brustkorbs bei einer Verlagerung des Brustkorbs um 300 mm sind zu messen.
2.7.8.6 Nach dem Aufprall sind die Gurtanordnung bzw. das Rückhaltesystem und seine starren Teile ohne Öffnen des Verschlusses durch Augenschein auf Beschädigungen und Brüche zu prüfen. Bei Rückhaltesystemen ist nach der Prüfung außerdem festzustellen, ob die mit dem Prüfwagen (Schlitten) verbundenen Teile der Fahrzeugstruktur eine bleibende Verformung erfahren haben. Werden derartige Verformungen festgestellt, so ist diese Tatsache bei Berechnungen nach 2.6.1.4.1 zu berücksichtigen.
2.7.9 Verschlußprüfung (Öffnen)
2.7.9.1 Für diese Prüfung sind die bereits bei der dynamischen Prüfung der Gurtanordnung nach 2.7.8 benutzten Gurte zu verwenden.
2.7.9.2 Der Gurt ist vom Prüfwagen (Schlitten) abzumontieren, ohne daß der Verschluß dabei geöffnet wird. Auf den Verschluß ist sodann über die an ihm befestigten Bänder eine direkte Zugbelastung aufzubringen, so daß jedes Gurtband einer Zugkraft von 60/n daN unterliegt; n ist die Anzahl der an dem geschlossenen Verschluß befestigten Bänder; es wird angenommen, daß es mindestens zwei sind. Falls der Verschluß mit einem starren Teil verbunden ist, ist die Kraft unter Berücksichtigung des vom Verschluß und dem starren Teil bei der dynamischen Prüfung gebildeten Winkels aufzubringen. Eine Belastung ist bei der Geschwindigkeit von 400 mm/min ± 200 mm/min auf den geometrischen Mittelpunkt des zum Öffnen des Verschlusses vorgesehenen Betätigungsknopfes entlang einer konstanten und parallel zur ursprünglichen Bewegung des Knopfes verlaufenden Achse aufzubringen. Während des Aufbringens der zum Öffnen des Verschlusses erforderlichen Kraft wird der Verschluß durch eine starre Auflagerung abgestützt. Die obengenannte Belastung darf den in 2.4.2.5 vorgesehenen Grenzwert nicht überschreiten. Die Berührungsstelle der Versuchsanlage muß kugelförmig sein und einen Radius von 2,5 mm ± 0,1 mm haben. Sie muß eine glatte Oberfläche aus Metall haben.
2.7.9.3 Die Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist zu messen und ein etwaiges Versagen des Verschlusses zu vermerken.
2.7.9.4 Nach der Verschlußprüfung sind die nach 2.7.8 geprüften Teile der Gurtanordnung bzw. des Rückhaltesystems zu untersuchen, und der Umfang des Schadens, der während der dynamischen Prüfung an der Gurtanordnung bzw. an dem Rückhaltesystem entstanden ist, ist im Prüfbericht zu vermerken.
2.7.10

Zusätzliche Prüfversuche an Sicherheitsgurten mit Gurtstrammern — Konditionierung

Der Gurtstrammer darf zum Zweck der Prüfversuche vom Sicherheitsgurt getrennt werden und ist 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 60 oC ± 5 oC zu lagern. Dann wird die Temperatur zwei Stunden lang auf 100 oC ± 5 oC erhöht. Anschließend wird die Einrichtung 24 Stunden lang einer Temperatur von 30 oC ± 5 oC ausgesetzt. Nach dieser Konditionierung wird die Einrichtung auf Umgebungstemperatur angewärmt. Ist sie vom Sicherheitsgurt getrennt worden, muß sie nunmehr wieder mit diesem verbunden werden.

2.7.11

Prüfbericht

Im Prüfbericht sind die Prüfergebnisse nach 2.7, insbesondere die Geschwindigkeit des Prüfwagens (Schlittens), die maximale Vorverlagerung der Prüfpuppe, die Lage des Verschlusses, die Kraft zum Öffnen des Verschlusses sowie Schäden oder Brüche festzuhalten. Sind die in Anhang VII bezeichneten Stellen für die Verankerung nach 2.7.8.1 nicht benutzt worden, so sind im Prüfbericht die Anordnungen des Gurtes bzw. des Rückhaltesystems zu beschreiben und die wichtigsten Winkel und Abmessungen anzugeben. Im Bericht sind auch alle Verformungen oder Brüche des Verschlusses anzuführen, die bei der Prüfung eingetreten sind.

Bei Rückhaltesystemen sind außerdem die Art der Befestigung der Fahrzeugstruktur am Prüfwagen (Schlitten), die Stellung der Sitze und die Neigung der Sitzlehnen im Prüfbericht anzugeben. Hat die Vorverlagerung der Prüfpuppe die in 2.6.1.3 angegebenen Werte überschritten, so ist im Prüfbericht zu vermerken, ob den Anforderungen in 2.6.1.4.1 entsprochen wurde.

2.8 Übereinstimmung der Produktion
2.8.1 Nach dieser Richtlinie genehmigte Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so hergestellt sein, daß sie mit dem zugelassenen Typ übereinstimmen und die Anforderungen gemäß 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 erfüllen.
2.8.2 Um zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Absatz 2.8.1 erfüllt sind, müssen geeignete Produktionskontrollen durchgeführt werden.
2.8.3 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
2.8.3.1 Besondere Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen sowie die Häufigkeit der Prüfungen sind in Anhang XVI dieser Richtlinie oder ggf. in Anhang 16 des Dokuments, auf das in Anhang XVII verwiesen wird, festgelegt.
2.9 Betriebsanleitung
2.9.1 Bei einem separat vom Fahrzeug gelieferten Sicherheitsgurttyp müssen auf Verpackung und Einbauanleitung deutlich der Fahrzeugtyp (die Fahrzeugtypen) angegeben sein, für den (die) er bestimmt ist.
2.9.2 Jedem Kinderrückhaltesystem sind die in der Anlage X genannten Anweisungen beizufügen.
3 VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU IN DAS FAHRZEUG
3.1 Ausrüstungen der Fahrzeuge(6)
3.1.1

Mit Ausnahme von Sitzplätzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, müssen die Sitze von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 (Unterklassen III oder B), M3 (Unterklassen III oder B) sowie der Klasse N mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgerüstet sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Fahrzeuge der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 und M3 können mit Sicherheitsgurten und/oder Haltesystemen ausgestattet werden, vorausgesetzt, diese entsprechen den Vorschriften dieser Richtlinie.

3.1.2 Die für die jeweiligen Sitze vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen den in Anhang XV beschriebenen Typen entsprechen (bei denen weder nichtverriegelbare Retraktoren (1.8.1) noch von Hand betätigte Entriegelungsretraktoren (1.8.2) verwendet werden können). Bei allen Sitzen, für die in Anhang XV Beckengurte des Typs B angegeben sind, sind Beckengurte des Typs Br3 zulässig, mit Ausnahme des Falles, wo diese sich im Gebrauch soweit aufrollen, daß sie nach dem Anlegen als störend empfunden werden.
3.1.3 Ist ein Fahrzeug mit einem eingebauten Kinderrückhaltesystem ausgerüstet, muß es den einschlägigen Vorschriften nach Anhang XVII entsprechen.
3.1.4 Wo keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, dürfen nach Wahl des Herstellers Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme der dieser Richtlinie gemäßen Typen vorgesehen sein. Gurte vom Typ A nach Anhang XV dürfen als Alternative zu Beckengurten bei Sitzen verwendet werden, für die nach Anhang XV Beckengurte vorgeschrieben sind.
3.1.5 Bei Drei-Punkt-Gurten mit Retraktoren muß zumindest ein Retraktor auf den Schulterschräggurt einwirken.
3.1.6 Mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 ist anstelle eines Retraktors vom Typ 4 (1.8.4) ein Notverriegelungsretraktor vom Typ 4N (1.8.5) zulässig, sofern den für die Prüfungen zuständigen Dienststellen hinreichend nachgewiesen werden kann, daß sich ein Retraktor vom Typ 4 nicht einbauen läßt.
3.1.7

Bei den vorderen Seiten- und Mittelsitzen, wie sie in Anhang XV aufgeführt und mit einem * versehen sind, gelten Beckengurte des in diesem Anhang spezifizierten Typs als angemessen, wenn die Windschutzscheibe außerhalb der in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Bezugszone liegt.

Im Hinblick auf die Sicherheitsgurte gilt die Windschutzscheibe als Teil der Bezugszone, wenn sie mit der Prüfeinrichtung nach dem in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Verfahren in statischen Kontakt treten kann.

3.1.8 Bei allen in Anhang XV mit einem # gekennzeichneten Sitzen sind für exponierte Sitzplätze nach 3.1.9 Beckengurte des in Anhang XV spezifizierten Typs vorgeschrieben.
3.1.9

Als „exponierter Sitzplatz” gilt ein Sitzplatz, der keine vor dem Sitz befindliche Abschirmung (Schutzschirm) innerhalb folgender Bereiche aufweist:

zwischen zwei Horizontalebenen, von denen die eine durch den H-Punkt und die andere 400 mm oberhalb desselben verläuft;

zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die in einem Abstand von 400 mm voneinander symmetrisch zu dem H-Punkt verlaufen;

hinter einer 1,30 m vom H-Punkt entfernten senkrecht verlaufenden Querebene.

In diesem Zusammenhang bedeutet „Abschirmung” eine Fläche von geeigneter Widerstandsfähigkeit, die keine Unterbrechungen von der Art aufweist, daß eine waagerecht durch einen beliebigen Punkt des oben beschriebenen Raumes und durch ihren eigenen Mittelpunkt projizierte Kugel von 165 mm Durchmesser durch sie hindurchdringen könnte.

Ein Sitz gilt als „exponierter Sitzplatz” , wenn die Abschirmung innerhalb des oben definierten Raumes eine gesamte Fläche von mindestens 800 cm2 aufweist.

3.1.10

An jedem Sitzplatz, der in Anhang XV mit dem Symbol gekennzeichnet ist, müssen Dreipunktgurte eines im Anhang XV angegebenen Typs eingebaut sein, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Unmittelbar vor dem Sitz befinden sich ein Sitz oder sonstige Fahrzeugteile entsprechend 3.5 der Anlage 1 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG des Rates(7) oder

kein Teil des Fahrzeugs befindet sich während der Fahrt im Bezugsbereich oder kann sich darin befinden oder

Teile des Fahrzeugs innerhalb des genannten Bezugsbereichs entsprechen den Energieaufnahmeanforderungen nach Anlage 6 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG;

in diesem Fall dürfen Zweipunktgurte des im Anhang XV vorgeschriebenen Typs vorgesehen werden.

3.1.11 Ungeachtet der Vorschriften nach 3.1.12 müssen alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Das Warnschild in Form eines gegebenenfalls mit einem erläuternden Text versehenen Piktogramms muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß es für eine Person, die sich anschickt, ein nach hinten gerichtetes Kinderrückhaltesystem auf dem betreffenden Sitz anzubringen, leicht sichtbar ist. Ein Beispiel für ein mögliches Piktogramm wird in der Abbildung 1 gezeigt. Auf jeden Fall sollte jederzeit ein dauerhafter Hinweis zu sehen sein, falls die Warnung bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.
3.1.12 Die Vorschriften nach 3.1.11 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Mechanismus ausgestattet ist, der das Vorhandensein eines nach hinten gerichteten Kinderrückhaltesystems automatisch erkennt und sicherstellt, daß sich der Airbag nicht entfaltet, wenn ein Kinderrückhaltesystem befestigt ist.
3.1.13 Bei Sitzen, die nur bei stehendem Fahrzeug benutzt werden und die in andere Richtungen gedreht oder angeordnet werden können, gelten die Vorschriften von 3.1.1 nur für die Richtungen, die entsprechend dieser Richtlinie bei auf der Straße fahrendem Fahrzeug für die normale Benutzung bestimmt sind. Eine diesbezügliche Anmerkung ist in den Beschreibungsbogen aufzunehmen.
3.2 Allgemeine Vorschriften
3.2.1 Die Sicherheitsgurte bzw. Rückhaltesysteme müssen an Verankerungen befestigt sein, die den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG entsprechen.
3.2.2 Die Sicherheitsgurte bzw. Rückhaltesysteme müssen so eingebaut werden, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern. Sie müssen insbesondere so eingebaut werden,
3.2.2.1 daß die Gurtbänder des Sicherheitsgurtes bzw. Rückhaltesystems sich nicht gefahrbringend verlagern können,
3.2.2.2 daß die Gefahr, daß ein vorschriftsmäßig angelegtes Gurtband bei einer Vorwärtsbewegung von der Schulter des Benutzers gleitet, auf ein Mindestmaß beschränkt ist,
3.2.2.3 daß die Gefahr einer Abnutzung des Gurtbandes durch Kontakt mit vorstehenden starren Teilen des Fahrzeugs oder der Sitzstruktur auf ein Mindestmaß beschränkt ist,
3.2.2.4 Die für die jeweiligen Sitze vorgesehenen Sicherheitsgurte müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie ohne weiteres angelegt werden können. Ferner müssen die Sicherheitsgurte an Sitzen, die zur Ermöglichung des Einstiegs in den hinteren Teil des Fahrzeugs oder zur Beladung desselben mit Gütern oder Gepäckstücken ganz oder teilweise (Sitz und/oder Rückenlehnen) hochgeklappt werden können, von einer Person nach den Anweisungen im Benutzerhandbuch des Fahrzeugs unter oder hinter dem Sitz leicht aufgefunden werden können, ohne daß hierzu besondere Übung oder Erfahrung erforderlich wäre.
3.2.2.5

Die technischen Dienste müssen sicherstellen, daß, wenn die Schloßzunge im Schloßrahmen eingerastet und der Sitz nicht besetzt ist,

die mögliche Gurtlose nicht das ordnungsgemäße Anbringen der Kinderrückhaltesysteme gemäß den Herstellerempfehlungen verhindert und

im Fall von Dreipunktgurten im Beckenbereich durch das Spannen des diagonalen Teilstücks des Gurtes eine Spannung von mindestens 50 N erzielt werden kann.

3.3 Sondervorschriften für die starren Teile von Sicherheitsgurten bzw. Rückhaltesystemen
3.3.1 Durch die starren Teile, wie zum Beispiel Verschlüsse, Verstelleinrichtungen, Befestigungsbeschläge usw., darf die Gefahr von Verletzungen des Fahrers oder anderer Fahrzeuginsassen bei Unfällen nicht vergrößert werden.
3.3.2

Die Einrichtung zum Lösen des Verschlusses muß deutlich sichtbar und vom Träger leicht zu erreichen sein; sie darf sich nicht versehentlich öffnen lassen. Der Verschluß muß so angebracht sein, daß er für eine hilfeleistende Person, die den Fahrzeuginsassen bei Gefahr befreien will, leicht erreichbar ist.

Der Verschluß muß so eingebaut sein, daß er von seinem Träger sowohl ohne Belastung, als auch wenn er dessen Gewicht hält, mit einer einzigen Bewegung einer Hand nach einer einzigen Richtung geöffnet werden kann. Bei Sicherheitsgurten bzw. Rückhaltesystemen für äußere Vordersitze muß, ausgenommen wenn es sich um Hosenträgergurte handelt, der Verschluß auch in derselben Weise verriegelt werden können.

Wenn der Verschluß den Benutzer berührt, muß überprüft werden, ob die Kontaktfläche die Bestimmungen nach 2.4.2.1 dieses Anhangs erfüllt.

3.3.3 Wenn der Gurt vom Benutzer angelegt worden ist, muß er sich entweder automatisch auf ihn einstellen oder so beschaffen sein, daß die manuelle Verstelleinrichtung für den Benutzer in sitzender Stellung leicht zugänglich und einfach zu betätigen ist. Sie muß sich außerdem mit einer Hand mühelos entsprechend dem Körperumfang des Trägers und der Stellung des Fahrzeugsitzes verstellen lassen.
3.3.4 Sicherheitsgurte bzw. Rückhaltesysteme mit Retraktoren müssen so eingebaut sein, daß die Retraktoren ordnungsgemäß funktionieren und das Gurtband ohne Störung aufrollen.
3.4 Die Unterrichtung der (des) Fahrzeugbenutzer(s) über die Hilfseinrichtungen zur Beförderung von Kindern muß gemäß Anhang XVIII erfolgen.
4 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP IN BEZUG AUF DEN EINBAU DER SICHERHEITSGURTE UND RÜCKHALTESYSTEME
4.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den Einbau der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme ist vom Hersteller zu stellen.
4.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang II Anlage 2 enthalten.
4.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.
5 ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
5.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
5.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten in
5.2.1 Anhang II, Anlage 3 für Anträge nach 2.1;
5.2.2 Anhang II, Anlage 4 für Anträge nach 4.
5.3 Jedem genehmigten Typ eines Sicherheitsgurtes oder Rückhaltesystems und jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Sicherheitsgurts oder eines Rückhaltesystems oder Fahrzeugtyp zuteilen.
6 VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
6.1

Bei Veränderungen des Fahrzeugtyps oder des Typs des Sicherheitsgurts oder des Rückhaltesystems gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeugklassen gemäß der Definition im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2.

(3)

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

(4)

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

(5)

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

(6)

Zusätzlich zu den Bestimmungen von 3.1 dürfen die Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht bei bestimmten Fahrzugtypen andere Typen von Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen zulassen, die unter diese Richtlinie fallen.

(7)

ABl L 221 vom 12.8.1974, S. 1.

(8)

Siehe Punkt 2.7.3.6.4.3.

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