ANHANG III RL 77/541/EWG

EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1.1

Jeder Sicherheitsgurt und jedes Rückhaltesystem, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, muß ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus:

1.1.1

einem den kleinen Buchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland,
2
für Frankreich,
3
für Italien,
4
für die Niederlande,
5
für Schweden,
6
für Belgien,
7
für Ungarn,
8
für die Tschechische Republik,
9
für Spanien,
11
für das Vereinigte Königreich,
12
für Österreich,
13
für Luxemburg,
17
für Finnland,
18
für Dänemark,
19
für Rumänien,
20
für Polen,
21
für Portugal,
23
für Griechenland,
25
für Kroatien,
26
für Slowenien,
27
für die Slowakei,
29
für Estland,
32
für Lettland,
34
für Bulgarien,
36
für Litauen,
CY
für Zypern,
IRL
für Irland,
MT
für Malta;
1.1.2 der „Grundgenehmigungsnummer” in der Nähe des Rechtecks, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist und der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 77/541/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 04 für Sicherheitsgurte für Erwachsene und 03 für Kinderrückhaltesysteme;
1.1.3 dem (den) nachstehend aufgeführten Zusatzzeichen über dem Rechteck:
1.1.3.1 Buchstabe „A” bei Dreipunktgurten, Buchstabe „B” bei Beckengurten und Buchstabe „S” bei Spezialgurten.
1.1.3.2 Die in 1.1.3.1 genannten Zusatzzeichen sind folgendermaßen zu ergänzen:
1.1.3.2.1 durch den Buchstaben „e” bei Gurten mit Energieaufnahmeeinrichtungen;
1.1.3.2.2 durch den Buchstaben „r” bei Sicherheitsgurten mit Retraktor, gefolgt von der Typennummer des verwendeten Retraktors gemäß 1.8 des Anhangs I, sowie durch den Buchstaben „m” , wenn der verwendete Retraktor eine Notverriegelung mit mehrfacher Empfindlichkeit besitzt;
1.1.3.2.3 durch den Buchstaben „p” bei einem Sicherheitsgurt mit Gurtstrammer.
1.1.3.3 Den in 1.1.3.1 genannten Zusatzzeichen muß der Buchstabe „Z” vorangestellt werden, wenn der Sicherheitsgurt Teil eines Rückhaltesystems ist.
1.1.4 Gurte mit einem Retraktor des Typs 4N müssen ferner ein zusätzliches Symbol tragen, das aus einem Fahrzeug der Klasse M1 in einem durchkreuzten Rechteck besteht, das angibt, daß die Verwendung dieses Retraktortyps in Fahrzeugen dieser Klasse nicht zulässig ist.
1.1.5 Ist der Sicherheitsgurt gemäß 2.6.1.3.3 des Anhangs I dieser Richtlinie genehmigt, so ist er mit dem Wort AIRBAG in einem Rechteck zu kennzeichnen.
1.1.6 Bei Kinderrückhaltesystemen mit dem folgenden zusätzlichen Text über dem Rechteck:
1.1.6.1 je nach Art des Rückhaltesystems dem (den) Wort(en) „universell” , „eingeschränkt” , „halb-universell” oder „fahrzeugspezifisch” ,
1.1.6.2

dem Massebereich des Kindes, für den das Kinderrückhaltesystem bestimmt ist, und zwar

    unter 10 kg; unter 13 kg; 9—18 kg; 15—25 kg; 22—36 kg; unter 18 kg; 9—25 kg; 15—36 kg; unter 25 kg; 9—36 kg; unter 36 kg,

1.1.6.3 bei Einrichtungen mit Schrittgurt mit dem Buchstaben „Y” ,
1.1.6.4 bei „Rückhalteeinrichtungen für besondere Bedürfnisse” mit dem Buchstaben „S” .
1.2 Die in 1.1 aufgeführten Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein und entweder mittels eines Etiketts oder mittels direkter Aufschrift angebracht werden. Das Etikett oder die Aufschrift müssen abnutzungsfest ausgeführt sein.
2 MUSTER VON EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
2.1

Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung (e), der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde.

2.2

Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Beckengurt ( „B” ) mit einem Retraktor Typ 4 mit mehrfacher Empfindlichkeit, der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde.

2.3

Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Spezialgurt ( „S” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung (e), der einen Teil eines Rückhaltesystems ( „Z” ) bildet und der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde.

2.4

Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einem Retraktor Typ 4N ( „r4N” ) mit mehrfacher Empfindlichkeit ( „m” ), der in den Niederlanden (e 4) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Dieser Gurt darf nicht in Fahrzeugen der Klasse M1 eingebaut sein.

Anmerkung: Die Grundgenehmigungsnummer und das (die) Zusatzzeichen ist (sind) in der Nähe des Rechtecks anzubringen.

2.5

Der Gurt mit diesem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt ( „A” ) mit einer Energieaufnahmeeinrichtung ( „e” ), der als den besonderen Anforderungen in 2.6.1.3.3 des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechend genehmigt wurde, und mit einem Retraktor Typ 4N ( „r4N” ) mit mehrfacher Empfindlichkeit ( „m” ), der in den Niederlanden ( „e 4” ) gemäß dieser Richtlinie (04) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Dieser Gurt ist in einem Fahrzeug anzubringen, das am angegebenen Sitz mit einem Airbagausgestattet ist.

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