Artikel 5 RL 77/799/EWG

Beschleunigung

Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats bemüht sich bei der Übermittlung von Auskünften nach den vorstehenden Artikeln um größtmögliche Beschleunigung. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchenden Staates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten.

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