Artikel 4b RL 78/1026/EWG

Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem Tag des Beitritts zur Europäischen Union verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem Tag des Beitritts zur Europäischen Union aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in Estland ausgeübt haben.

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