ANHANG RL 78/1027/EWG

STUDIENPROGRAMM FÜR TIERÄRZTE

Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Tierarztes führen, umfaßt mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A.
Grundfächer

Physik

Chemie

Zoologie

Botanik

Biomathematik

B.
Spezifische Fächer

    Erste Gruppe: Grundlegende Fächer

    Anatomie (einschließlich Histologie und Embryologie)

    Physiologie

    Biochemie

    Genetik

    Pharmakologie

    Pharmazeutik

    Toxikologie

    Mikrobiologie

    Immunologie

    Epidemiologie

    Berufskunde

    Zweite Gruppe: Klinische Fächer

    Geburtshilfe

    Pathologie (einschließlich pathologischer Anatomie)

    Parasitologie

    Klinische Medizin und Chirurgie (einschließlich Anästhesiologie)

    Klinische Ausbildung betreffend Haustiere, Geflügel und andere Tierarten

    Präventivmedizin

    Radiologie

    Fortpflanzung und Fortpflanzungsstörungen

    Tierseuchenrechtliche Vorschriften

    Gerichtliche Veterinärmedizin und Veterinärrecht

    Therapeutik

    Propädeutik

    Dritte Gruppe: Tierproduktion

    Tierproduktion

    Ernährung

    Agronomie

    Agrarwirtschaft

    Tierzucht und Tiergesundheit

    Tierhygiene

    Tierschutz und Verhaltenslehre

    Vierte Gruppe: Lebensmittelhygiene

    Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

    Lebensmittelhygiene und -technologie

    Praktische Arbeiten (einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und der Lebensmittelverarbeitung)

Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von fünf Jahren nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muß so ausgewogen und koordiniert sein, daß die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen.

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