ANHANG RL 78/1027/EWG

STUDIENPROGRAMM FÜR TIERÄRZTE

Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Tierarztes führen, umfaßt mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

A.
Grundfächer

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Physik

—

Chemie

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Zoologie

—

Botanik

—

Biomathematik

B.
Spezifische Fächer

    Erste Gruppe: Grundlegende Fächer

    —

    Anatomie (einschließlich Histologie und Embryologie)

    —

    Physiologie

    —

    Biochemie

    —

    Genetik

    —

    Pharmakologie

    —

    Pharmazeutik

    —

    Toxikologie

    —

    Mikrobiologie

    —

    Immunologie

    —

    Epidemiologie

    —

    Berufskunde

    Zweite Gruppe: Klinische Fächer

    —

    Geburtshilfe

    —

    Pathologie (einschließlich pathologischer Anatomie)

    —

    Parasitologie

    —

    Klinische Medizin und Chirurgie (einschließlich Anästhesiologie)

    —

    Klinische Ausbildung betreffend Haustiere, Geflügel und andere Tierarten

    —

    Präventivmedizin

    —

    Radiologie

    —

    Fortpflanzung und Fortpflanzungsstörungen

    —

    Tierseuchenrechtliche Vorschriften

    —

    Gerichtliche Veterinärmedizin und Veterinärrecht

    —

    Therapeutik

    —

    Propädeutik

    Dritte Gruppe: Tierproduktion

    —

    Tierproduktion

    —

    Ernährung

    —

    Agronomie

    —

    Agrarwirtschaft

    —

    Tierzucht und Tiergesundheit

    —

    Tierhygiene

    —

    Tierschutz und Verhaltenslehre

    Vierte Gruppe: Lebensmittelhygiene

    —

    Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

    —

    Lebensmittelhygiene und -technologie

    —

    Praktische Arbeiten (einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und der Lebensmittelverarbeitung)

Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von fünf Jahren nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muß so ausgewogen und koordiniert sein, daß die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen.

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