Artikel 2 RL 78/1035/EWG
(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:
- a)
-
Tabakwaren:
50 Zigaretten
oder 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder 10 Zigarren
oder 50 Gramm Rauchtabak;
- b)
-
Alkohol und alkoholische Getränke
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter), oder
- —
-
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter)
oder
- —
-
nichtschäumende Weine: 2 Liter;
- c)
-
Parfüms:
50 Gramm
oder
Toilettenwasser ¼ Liter oder 8 Unzen;
- d)
-
Kaffee:
500 Gramm
oder
Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;
- e)
-
Tee:
100 Gramm
oder
Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.
(3) Die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen aus Drittländern dürfen keinesfalls höher sein als die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen innerhalb der Gemeinschaft.
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