Artikel 2 RL 78/1035/EWG

(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:

a)
Tabakwaren:

    50 Zigaretten

    oder 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

    oder 10 Zigarren

    oder 50 Gramm Rauchtabak;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter), oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter)

oder

nichtschäumende Weine: 2 Liter;

c)
Parfüms:

    50 Gramm

    oder

    Toilettenwasser ¼ Liter oder 8 Unzen;

d)
Kaffee:

    500 Gramm

    oder

    Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;

e)
Tee:

    100 Gramm

    oder

    Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.

(3) Die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen aus Drittländern dürfen keinesfalls höher sein als die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen innerhalb der Gemeinschaft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.