Artikel 13 RL 78/176/EWG

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Auskünfte über

die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erteilten Genehmigungen;

die Ergebnisse der nach Artikel 7 durchgeführten Kontrolle der betroffenen Umwelt;

die nach Artikel 8 getroffenen Mßnahmen.

Sie übermitteln der Kommission außerdem allgemeine, die Materialien, Verfahren und Technologien betreffende Auskünfte, die sie im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 11 erlangt haben.

(2) Die bei Anwendung dieses Artikels erlangten Kenntnisse dürfen nur zum Zweck der Anwendung dieser Richtlinie verwertet werden.

(3) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von allgemeinen Informationen oder Studien, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

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