ANHANG II RL 78/176/EWG

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER BESEITIGUNG

A.
Kontrolle der Abfälle

Die Beseitigung erfolgt in Verbindung mit nachstehenden Maßnahmen:

1. Kontrolle der Menge, der Zusammensetzung und der Giftigkeit der Abfälle, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die vorherige Genehmigung nach Artikel 4, 5 und 6 erfüllt sind;

2. Untersuchungen über die akute Giftigkeit bei bestimmten Arten von Weichtieren, Schalentieren, Fischen und Plankton und vorzugsweise bei Arten, die in den Einleitungsgebieten normalerweise vorkommen. Außerdem werden Untersuchungen an Exemplaren der Art Salinenkrebs (Artemia salina) durchgeführt. Diese Untersuchungen dürfen innerhalb von 36 Stunden und bei einer Verdünnung der Abfallstoffe von 1/5000

bei ausgewachsenen Exemplaren der untersuchten Arten keine höhere Mortalität als 20 % und

bei Larven keine höhere Mortalität als bei einer Kontrollgruppe

ergeben.

B.
Kontrolle und Überwachung der betroffenen Umwelt

I. Im Falle der Einleitung in Binnengewässer oder in das Meer oder im Falle des Versenkens bezieht sich die Kontrolle auf die drei folgenden Bereiche: Wassersäule, Organismen und Sedimente. Eine in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführte Kontrolle in dem durch die Einleitungen betroffenen Gebiet gestattet es, die Entwicklung der betroffenen Umwelt zu verfolgen. Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf folgendes:

1. den pH-Wert,

2. den gelösten Sauerstoff,

3. den Trübheitsgrad,

4. das hydrierte Eisenoxid und das Eisenhydroxid in schwebendem Zustand,

5. die toxischen Metalle im Wasser, in schwebenden Feststoffen, in den Sedimenten und, akkumuliert, in ausgewählten benthonischen und pelagischen Organismen,

6. die Vielfalt sowie den relativen und absoluten Bestand der Tier- und Pflanzenwelt.

II. Im Falle der Lagerung, der Ablagerung oder der Einbringung schließt die Kontrolle insbesondere folgendes ein:

1. Untersuchungen, um festzustellen, ob sich keine nachteiligen Folgen für Oberflächengewässer oder unterirdische Gewässer ergeben haben. Diese Untersuchungen müssen sich unter anderem auf folgendes beziehen:

den Säuregehalt,

den Eisengehalt (gelöst und schwebend),

den Kalziumgehalt,

gegebenenfalls die Konzentration von toxischen Metallen (gelöst und schwebend);

2. gegebenenfalls Untersuchungen zur Feststellung des unter Umständen an der Struktur des Untergrunds entstandenen Schadens;

3. allgemeine ökologische Beurteilung des Gebiets in der Nähe des Ortes der Ablagerung, der Lagerung oder der Einbringung.

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