Artikel 4 RL 78/25/EWG
Wird ein Farbstoff aus Anhang I der Richtlinie vom 23. Oktober 1962 gestrichen, ist aber das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einen solchen Stoff enthalten, noch für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, so gilt dies auch für Arzneimittel. Dieser begrenzte Zeitraum für die Verwendung kann jedoch für Arzneimittel nach dem Verfahren des Artikels 6 geändert werden.
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