Artikel 7 RL 78/25/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die dieser Richtlinie nicht entsprechende Farbstoffe enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet bis zum Ende eines Zeitraums von vier Jahren von der Bekanntgabe dieser Richtlinie an erlauben, sofern diese Farbstoffe vor Erlaß dieser Richtlinie zugelassen wurden.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat nach Maßgabe der Stellungnahme des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und des in Artikel 5 genannten Ausschusses innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren von der Genehmigung dieser Richtlinie an gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie, um die Verwendung

der Farbstoffe

Brillantblau
FCF CI 42090,
Rot
2G CI 18050,

anderer Stoffe zur Färbung von Arzneimitteln, die nur zur äußerlichen Anwendung bestimmt sind,

zu ermöglichen.

Der Rat äußert sich zu dem Vorschlag der Kommission spätestens zwei Jahre, nachdem er mit diesem befaßt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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