ANHANG I RL 78/318/EWG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG, VORSCHRIFTEN, PRÜFVERFAHREN, MARKIERUNGEN, ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie betrifft das Sichtfeld über 180° vor dem Fahrer bei Fahrzeugen der Klasse M1.

1.1.1. Sie soll das Vorhandensein einer guten Sicht bei schlechtem Wetter sicherstellen, indem sie Vorschriften für Scheibenwischer und Scheibenwascher für Fahrzeuge der Kategorie M1 festlegt.

1.1.2. Der Wortlaut der Vorschriften dieser Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 mit Linkslenkung. Auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit Rechtslenkung sind diese Vorschriften nach Umkehrung der Kriterien sinngemäß anzuwenden.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(2.1.)

2.1
Fahrzeugtyp hinsichtlich der Scheibenwischer und Scheibenwascher

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Scheibenwischer und Scheibenwascher” bezeichnet die Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

2.1.1. äußere und innere Formen und Anordnungen nach 1, die einen Einfluß auf die Sichtverhältnisse haben können, und

2.1.2. Form und Abmessungen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung, soweit sie die Sichtbereiche nach Anhang IV beeinträchtigen könnten;

2.1.3 Eigenschaften der Scheibenwischer und Scheibenwascher.

2.2.
Dreidimensionales Koordinatensystem

Das „dreidimensionale Koordinatensystem” bezeichnet ein aus einer vertikalen Längsebene x-z, einer horizontalen Ebene x-y und einer vertikalen Querebene y-z bestehendes Bezugssystem (siehe Anhang III, Abbildung 2), das zur Bestimmung der räumlichen Zuordnung der Lage der Auslegungspunkte auf den Zeichnungen und ihrer tatsächlichen Lage im Fahrzeug verwendet wird. Das Verfahren zur Ausrichtung des Fahrzeugs im Koordinatensystem wird in Anhang III angegeben. Alle auf den Boden-Nullpunkt bezogenen Koordinaten sind für das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand gemäß 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG mit einem Beifahrer auf dem Vordersitz, dessen Masse 75 kg ± 1 % beträgt, zu berechnen.

2.2.1. Fahrzeuge, die mit einer Radaufhängung ausgerüstet sind, welche ein Verstellen der Bodenfreiheit ermöglicht, sind unter den vom Hersteller vorgeschriebenen normalen Betriebsbedingungen zu prüfen.

2.3.
Primäre Bezugspunkte

„Primäre Bezugspunkte” sind Bohrungen, Flächen, Markierungen bzw. Kennzeichnungen an der Karosserie. Die Art der verwendeten Bezugsmarkierungen, die Lage jeder einzelnen Markierung (in bezug auf die y-, x- und z-Achsen des dreidimensionalen Koordinatensystems) und eine Konstruktionsgrundebene sind vom Hersteller anzugeben. Diese Markierungen können die Orientierungspunkte für die Karosseriemontage sein.

2.5.
Rückenlehnenwinkel

(siehe Anhang II)

2.4.
Tatsächlicher Rumpfwinkel

(siehe Anhang II)

2.5.
Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel

(siehe Anhang II)

2.6
V-Punkte

„V-Punkte” sind Punkte, deren Lage im Fahrzeuginnenraum bestimmt ist durch die vertikale Längsebene durch die Mitte der am weitesten außen liegenden Sitzplätze der Vordersitze und in bezug auf den R-Punkt sowie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel, die zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über das Sichtfeld verwendet werden (siehe Anhang IV).

2.7
R-Punkt bzw. Sitzplatzbezugspunkt

(siehe Anhang II)

2.8
H-Punkt

(siehe Anhang II)

2.9
Windschutzscheibenbezugspunkte

„Windschutzscheibenbezugspunkte” sind Punkte an den Schnittpunkten zwischen der Windschutzscheibe und den Linien, die von den V-Punkten nach vorn zur äußeren Windschutzscheibenfläche verlaufen.

2.10
Durchsichtige Fläche der Windschutzscheibe

Die „durchsichtige Fläche” ist die Fläche auf der Windschutzscheibe, deren senkrecht zur Scheibenfläche gemessene Lichtdurchlässigkeit nicht unter 70 % liegt.

2.11
Horizontaler Sitzverstellbereich

Der „horizontale Sitzverstellbereich” ist der Bereich der normalen Fahrpositionen, die vom Hersteller für die Verstellung des Fahrersitzes in Richtung der x-Achse vorgesehen sind (vgl. 2.3).

2.12
Erweiterter Sitzverstellbereich

Der „erweiterte Sitzverstellbereich” ist der Bereich, der vom Hersteller für die Sitzverstellung in Richtung der x-Achse vorgesehen ist (siehe 2.3), und der über den Bereich der normalen Fahrpositionen nach 2.13 hinausgeht. Dieser Bereich wird bei der Umwandlung der Sitze in Liegen oder zur Erleichterung des Einsteigens in das Fahrzeug benutzt.

2.13
Scheibenwischer

Der „Scheibenwischer” ist eine Einrichtung zum Abwischen der Außenseite der Windschutzscheibe, mit dem Zubehör und den Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung.

2.14
Scheibenwischerfeld

Das „Scheibenwischerfeld” ist der Bereich auf der Außenseite der nassen Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer abgewischt wird.

2.15
Scheibenwascher

Der „Scheibenwascher” ist eine Einrichtung, in der eine Flüssigkeit aufbewahrt und auf die Außenseite der Windschutzscheibe gespritzt wird, einschließlich der Betätigungseinrichtungen zur In- und Außerbetriebsetzung dieser Einrichtung.

2.16
Betätigungseinrichtung des Scheibenwaschers

Die „Betätigungseinrichtung des Scheibenwaschers” sind Teile zur In- und Außerbetriebsetzung des Scheibenwaschers. Die In- und Außerbetriebsetzung kann mit dem Betrieb des Scheibenwischers koordiniert oder von diesem vollkommen unabhängig sein.

2.17
Pumpe des Scheibenwaschers

Die „Pumpe des Scheibenwaschers” dient zur Übertragung der Scheibenwaschflüssigkeit aus dem Behälter auf die Windschutzscheibenoberfläche.

2.18.
Spritzdüse

Die „Spritzdüse” ist eine Einrichtung, die dazu dient, den Flüssigkeitsstrahl auf die Windschutzscheibe zu richten.

2.19
Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers

„Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers” ist die Fähigkeit eines Scheibenwaschers, Flüssigkeit auf die Zielzone der Windschutzscheibe zu spritzen, ohne daß bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Einrichtung anderweitig Flüssigkeit ausläuft oder sich ein Schlauch des Scheibenwaschers löst.

3.
ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1.
Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Scheibenwischer und Scheibenwascher

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Scheibenwischer- und Scheibenwaschersysteme ist vom Hersteller zu stellen.

3.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang VI enthalten.
3.1.2.1.
eine Beschreibung des Fahrzeugs nach den in 2.2 genannten Kriterien, zusammen mit Maßzeichnungen und einer Fotografie bzw. einer auseinandergezogenen Darstellung des Insassenraums. Dazu sind die den Fahrzeugtyp kennzeichnenden Zahlen und/oder Zeichen anzugeben;
3.1.2.2.
Einzelheiten über die primären Bezugspunkte, die so ausführlich sind, daß sich diese Punkte ohne weiteres identifizieren lassen und die relative Lage jedes einzelnen Punktes zu den anderen und zum R-Punkt überprüft werden kann;
3.1.2.3.
eine technische Beschreibung des Scheibenwischers und Scheibenwaschers sowie hinreichend detaillierte einschlägige Informationen.

3.1.3. Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.

3.2.
Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Scheibenwaschertyp als technische Einheit

3.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Scheibenwaschanlage als selbständige technische Einheit ist vom Hersteller zu stellen.

3.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anhang VII enthalten.
3.2.2.1.
Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit der Beschreibung der technischen Merkmale der Einrichtung;

3.2.3. Ein Muster des zu genehmigenden Systemtyps wird dem Technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, vorgelegt. Der Technische Dienst kann erforderlichenfalls ein weiteres Muster anfordern. Die Muster müssen gut lesbar und unverwischbar die Fabrik- oder Handelsmarke sowie ein Merkmal zur Typidentifizierung tragen.

4.
ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG

4.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

(4.2.)

4.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist
4.2.1
für Anträge gemäß 3.1 in Anhang VIII,
4.2.2.
für Anträge gemäß 3.2 in Anhang IX
enthalten.

4.3. Jedem genehmigten Typ eines Fahrzeugs oder einer Scheibenwaschanlage wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Fahrzeugs oder einer Scheibenwaschanlage zuteilen.

(4.5.)

(4.6.)

(4.7.)

(4.8.)

5.
VORSCHRIFTEN

5.1.
Scheibenwischer

5.1.1. Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem automatischen Scheibenwischer ausgestattet sein, der bei laufendem Motor ohne andere Betätigung als das Ein- und Ausschalten durch den Fahrer funktioniert.

5.1.2. Das Scheibenwischerfeld muß sich über 80 % des Sichtfeldes B nach 2.3 von Anhang IV erstrecken.

5.1.2.1. Das Scheibenwischerfeld muß ferner 98 % des Sichtbereichs A nach 2.2 von Anhang IV umfassen.

5.1.3. Der Scheibenwischer muß in mindestens zwei Wischfrequenzen funktionieren können.

5.1.3.1. Die eine Frequenz muß mehr als 45 Wischzyklen/Minute umfassen. Ein Wischzyklus entspricht der Bewegung des Scheibenwischers aus der Ruhestellung heraus und in diese zurück.

5.1.3.2. Die zweite Frequenz darf nicht weniger als 10 Wischzyklen/Minute und nicht mehr als 55 Wischzyklen/Minute betragen.

5.1.3.3. Der Unterschied zwischen der größten und der kleinsten Frequenz muß mindestens 15 Zyklen/Minute betragen.

5.1.4. Die Wischfrequenzen nach 5.1.3 werden, wie in 6.1.1 bis 6.1.6 und 6.1.8 beschrieben, erreicht.

5.1.5. Um den Vorschriften von 5.1.3 zu genügen, sind Scheibenwischer mit Intervallschaltung zugelassen, sofern eine ihrer Frequenzen den Vorschriften nach 5.1.3.1 genügt und eine der übrigen durch Unterbrechung der Hauptfrequenz erzielten Frequenzen mindestens 10 Wischzyklen/Minute ausmacht.

5.1.6. Wird der Scheibenwischer mittels der Betätigungseinrichtung abgeschaltet, müssen die Scheibenwischerarme automatisch in ihre Ruhestellung zurückkehren.

5.1.7. Die Scheibenwischer müssen 15 Sekunden lang — ohne dabei Schaden zu nehmen — blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die des Scheibenwischers zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen. Das Prüfverfahren und die Prüfbedingungen sind in 6.1.7 festgelegt.

5.1.8. Das Scheibenwischerfeld muß bei einer Prüfung der Scheibenwischer bei einer Frequenz nach 5.1.3.2 zu den unter 6.1.10 festgelegten Bedingungen den Mindestanforderungen nach 5.1.2 genügen.

5.1.9. Die durch Abmessungen und Form der Windschutzscheibe bedingten aerodynamischen Wirkungen sowie die Wirksamkeit des Scheibenwischers sind unter folgenden Bedingungen zu ermitteln:

5.1.9.1. Wird der Scheibenwischer einer Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80% der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muß der mit seiner höchsten Frequenz funktionierende Scheibenwischer weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in 6.1.10.2 beschrieben ein den Auflagen nach 5.1.2.1 genügendes Sichtfeld herstellen.

5.1.10. Der Scheibenwischerarm muß so montiert sein, daß er von der Windschutzscheibe entfernt werden kann, um deren Reinigung von Hand zu ermöglichen.Diese Anforderung gilt nicht für Einrichtungen, die sich im Ruhezustand in einem Bereich der Windschutzscheibe befinden, der durch Teile des Fahrzeugs (wie die Kühlerhaube, das Armaturenbrett usw.) der Sicht entzogen ist.

5.1.11. Der Scheibenwischer muß bei einer Außentemperatur von -18 °C ± 3 °C zwei Minuten lang auf trockener Windschutzscheibe unter den in 6.1.11 beschriebenen Bedingungen funktionieren können.

5.2.
Scheibenwascher

5.2.1. Jedes Fahrzeug muß mit einem Scheibenwascher ausgestattet sein, der die Belastungen aushält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft sind und die Einrichtung nach dem in 6.2.1 und 6.2.2 beschriebenen Verfahren in Betrieb gesetzt wird.

5.2.2. Die Leistung des Scheibenwaschers darf durch die in 6.2.3 und 6.2.4 festgelegten Temperaturzyklen nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

5.2.3. Der Scheibenwascher muß genügend Flüssigkeit abgeben, um die Säuberung von 60 % des in Absatz 2.2 des Anhangs IV festgelegten Bereichs unter den in 6.2.5 des vorliegenden Anhangs beschriebenen Bedingungen zu ermöglichen.

5.2.4. Der Flüssigkeitsbehälter muß mindestens einen Liter Flüssigkeit fassen.

6.
PRÜFVERFAHREN

6.1.
Scheibenwischer

6.1.1. Die nachstehend beschriebenen Prüfungen sind, soweit im einzelnen nicht anders vorgeschrieben, unter folgenden Bedingungen durchzuführen:

6.1.2. Die Raumtemperatur darf nicht niedriger als 10 °C und nicht höher als 40 °C sein.

6.1.3. Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.

6.1.4. Bei der Prüfung elektrischer Scheibenwischer müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sein:
6.1.4.1.
die Batterie muß vollständig aufgeladen sein;
6.1.4.2.
der Motor muß mit einer Drehzahl von 30 % der Höchstleistungsdrehzahl laufen;
6.1.4.3.
die Abblendscheinwerfer müssen eingeschaltet sein;
6.1.4.4.
die Heiz- und/oder Lüftungsanlage ist, sofern vorhanden, auf maximalen Stromverbrauch einzustellen;
6.1.4.5.
die Entfrostungs- und Scheibentrocknungsanlage ist, sofern vorhanden, auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.

6.1.5. Mit Druckluft oder Saugluft betriebene Scheibenwischer müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Frequenzen funktionieren können.

6.1.6. Die Wischfrequenzen müssen den Vorschriften nach 5.1.3 genügen, nachdem der Scheibenwischer zwanzig Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.

6.1.7. Zur Erfüllung der Vorschriften nach 5.1.7 sind die Scheibenwischer in senkrechter Position 15 Sekunden lang zu blockieren, die Betätigungseinrichtung der Scheibenwascher muß sich dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befinden.

6.1.8. Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen wird die Scheibe mit einer Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % abgerieben, trocknen gelassen und mit einem trockenem Baumwolltuch abgewischt.

6.1.9. Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht Prüfflüssigkeit aufzutragen (siehe Anhang V) und trocknen zu lassen.

6.1.10. Zur Messung des Scheibenwischerfeldes nach 5.1.2 und 5.1.2.1 ist die äußere Fläche der Windschutzscheibe in der in 6.1.8 und 6.1.9 beschriebenen oder in anderer gleichwertiger Weise zu behandeln.

6.1.10.1. Der Scheibenwischerbereich wird festgestellt und mit den Sichtbereichen nach 5.1.2 und 5.1.2.1 verglichen, um festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt sind.

6.1.10.2. Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß 6.1.8 und 6.1.9 präpariert, darf der Scheibenwascher bei allen Prüfungen benutzt werden.

6.1.11. Die Vorschriften nach 5.1.11 sind erfüllt, wenn das Fahrzeug für eine Mindestdauer von 4 Stunden einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C ausgesetzt worden ist. Die Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer ist, während die Bedingungen nach 6.1.4 erfüllt sind, auf die der größten Frequenz entsprechende Stellung einzustellen. Für das Wischerfeld sind keine Anforderungen vorgeschrieben.

6.2.
Scheibenwascher

6.2.1.
Prüfung Nr. 1

6.2.1.1. Der Scheibenwascher wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von 4 Stunden einer Umgebungstemperatur von +20 °C ± 2 °C ausgesetzt. Alle Spritzdüsen werden verstopft, und die Betätigungseinrichtung wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens 3 Sekunden lang betätigt. Wird die Einrichtung durch Muskelkraft des Fahrers betätigt, so ist die in der nachstehenden Tabelle angegebene Kraft anzuwenden:
Pumpentypvorgeschriebene Kraft
Handpumpe11 daN bis 13,5 daN
Fußpumpe40 daN bis 44,5 daN

6.2.1.2. Bei elektrischen Pumpen muß die Prüfspannung mindestens der Nennspannung entsprechen, darf diese aber nicht um mehr als 2 Volt überschreiten.

6.2.1.3. Die Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers muß nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von 2.21 genügen.

6.2.2.
Prüfung Nr. 2

Der Scheibenwascher wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und anschließend während einer Mindestdauer von 4 Stunden einer Umgebungstemperatur von -18 °C ± 3 °C ausgesetzt. Die Betätigungseinrichtung wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang mit der in 6.2.1 angegebenen Kraft betätigt. Anschließend wird der Scheibenwascher einer Umgebungstemperatur von + 20 °C ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist. Sodann wird die Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers überprüft, wobei hinsichtlich seiner Betätigung die Vorschriften nach 6.2.1 einzuhalten sind.

6.2.3.
Prüfung Nr. 3 (Anwendung niedriger Temperaturen)

6.2.3.1. Der Scheibenwascher wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und anschließend während einer Mindestdauer von 4 Stunden einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C ausgesetzt, und es wird geprüft, ob alles Wasser in dem Scheibenwascher gefroren ist. Anschließend wird der Scheibenwascher einer Umgebungstemperatur von 20+/-2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden. Dieser Zyklus des Einfrierens und Schmelzens ist sechsmal zu wiederholen. Anschließend ist zu prüfen, ob das System einwandfrei funktioniert, wobei hinsichtlich seiner Betätigung die Vorschriften nach 6.2.1 einzuhalten sind.

6.2.3.2. Der Scheibenwascher wird mit einer Scheibenwaschflüssigkeit für niedrige Temperaturen bis zu den Spritzdüsen gefüllt, die aus einer 50 %igen Methanol- oder Isopropylalkohollösung in Wasser mit einer Härte von höchstens 205 g/1000 kg besteht.

6.2.3.2.1. Der Scheibenwascher ist während einer Mindestdauer von 4 Stunden einer Umgebungstemperatur von -18 °C ± 3 °C auszusetzen. Seine Funktionsweise ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach 6.2.1 zu prüfen.

6.2.4.
Prüfung Nr. 4 (Anwendung hoher Temperaturen)

6.2.4.1. Der Scheibenwascher wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt, anschließend mindestens 8 Stunden lang einer Umgebungstemperatur von + 80 °C ± 3 °C und dann einer Umgebungstemperatur von + 20 °C 2 °C ausgesetzt. Nach Stabilisierung der Temperatur ist die Funktionsweise des Scheibenwaschers unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach 6.2.1 zu prüfen.

6.2.4.2. Ist ein Teil des Scheibenwaschers im Motorraum untergebracht, so ist die Einrichtung bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen, und anschließend mindestens 8 Stunden lang einer Umgebungstemperatur von + 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Funktionsweise des Scheibenwaschers ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach 6.2.1 zu prüfen.

6.2.4.3. Ist kein Teil des Scheibenwaschers im Motorraum untergebracht, so ist der Scheibenwascher bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen und anschließend für eine Mindestdauer von 8 Stunden einer Umgebungstemperatur von + 60 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Funktionsweise des Scheibenwäschers ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach 6.2.1 zu prüfen.

6.2.5.
Prüfung Nr. 5 (Prüfung der Funktionsfähigkeit des Scheibenwaschers nach 5.2.3)

6.2.5.1. Der Scheibenwascher wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt. Die Spritzdüse(n) der Waschanlage wird (werden) bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet. Dabei darf die anzuwendende Kraft, wenn die Einrichtung durch Muskelkraft des Fahrers betätigt wird, nicht die in 6.2.1.1 vorgesehene Kraft überschreiten. Wird die Einrichtung durch eine elektrische Pumpe betätigt, so sind die Vorschriften nach 6.1.4 anzuwenden.

6.2.5.2. Die Außenseite der Windschutzscheibe wird nach den Vorschriften unter 6.1.8 und 6.1.9 behandelt.

6.2.5.3. Anschließend wird der Scheibenwascher, wie vom Hersteller angegeben, für die Dauer von 10 automatischen Funktionszyklen des Scheibenwischers bei größter Frequenz betätigt und der dabei gereinigte Anteil des Sichtbereichs nach Anhang IV 2.2 gemessen.

6.3. Alle Prüfungen des Scheibenwaschers nach 6.2.1 bis 6.2.4 werden an ein und demselben Scheibenwascher, der in ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis erteilt werden soll, eingebaut ist oder an ein und demselben nicht in ein Fahrzeug eingebauten Scheibenwascher durchgeführt, für den die Betriebserlaubnis für eine technische Einheit beantragt wird.

7.
MARKIERUNGEN

7.1. Jede Scheibenwaschanlage, die dem nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muß ein EWG-Typgenehmigungszeichen tragen.

7.2. Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, gemäß nachstehender Aufstellung steht;
1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
13
für Luxemburg
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
CY
für Zypern
IRL
für Irland
MT
für Malta
Es muß ferner in der Nähe des Rechtecks die „Basisgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG aufweisen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 70/318/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EWG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00.

7.3. Das EWG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Behälter für die Scheibenwaschflüssigkeit anzubringen, daß es noch nach dem Einbau in das Fahrzeug gut lesbar und dauerhaft ist.

7.4. Ein Beispiel für das EWG-Typgenehmigungszeichen ist aus der Anlage ersichtlich.

8.
ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

8.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

9.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

9.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

(10.)

(11.)

(12.)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.