ANHANG IX RL 78/318/EWG

MUSTER

die Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der Typgenehmigung(1)

den Entzug der Typgenehmigung(1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(1) in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EWG

Typ-Genehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden(1)(2):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse(3)

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Anlage

2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:

3. Datum des Prüfprotokolls:

4. Nummer des Prüfprotokolls:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Anlage

6. Ort

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Fußnote(n):

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen/Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(3)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

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