ANHANG IX RL 78/318/EWG
MUSTER
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die Typgenehmigung(1)
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die Erweiterung der Typgenehmigung(1)
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die Verweigerung der Typgenehmigung(1)
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den Entzug der Typgenehmigung(1)
des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(1) in bezug auf die Richtlinie 78/318/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/68/EWG
Typ-Genehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
Abschnitt I
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden(1)(2):0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4. Fahrzeugklasse(3)
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Genehmigungszeichens:
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
Abschnitt II
1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Anlage
2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:
3. Datum des Prüfprotokolls:
4. Nummer des Prüfprotokolls:
5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Anlage
6. Ort
7. Datum:
8. Unterschrift:
9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.
Fußnote(n):
- (1)
Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen/Typgenehmigungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).
- (3)
Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
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