Artikel 2 RL 78/663/EWG

Bezüglich des im Anhang unter der Nummer E 477 genannten Stoffes können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1984 die Verwendung eines Erzeugnisses in Lebensmitteln genehmigen, das nicht mehr als 4 % Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol enthält.

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