Artikel 2 RL 78/764/EWG
Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ eines Führersitzes, für den sie aufgrund von Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Prüfzeichen nach dem Muster des Anhangs II Punkt 3.5 zu.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von EWG-Prüfzeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen den Führersitzen, für die eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.
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