Artikel 2 RL 78/764/EWG

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ eines Führersitzes, für den sie aufgrund von Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Prüfzeichen nach dem Muster des Anhangs II Punkt 3.5 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von EWG-Prüfzeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen den Führersitzen, für die eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.