Artikel 8 RL 78/764/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen nicht wegen des Führersitzes versagen oder verbieten, wenn dieser mit dem EWG-Prüfzeichen versehen und gemäß den Vorschriften des Anhangs IV angebracht ist.

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