ANHANG IV RL 78/764/EWG
VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DES FÜHRERSITZES FÜR DIE EWG-BETRIEBSERLAUBNIS EINER ZUGMASCHINE
1. Jeder Führersitz muß mit einem EWG-Prüfzeichen versehen sein und folgenden Anbauvorschriften entsprechen:1.1. Der Führersitz muß so montiert sein, daß1.1.1. er dem Fahrer eine bequeme Haltung bei der Lenkung und Bedienung der Zugmaschine ermöglicht,
1.1.2. er leicht zugänglich ist,
1.1.3. der Fahrer in normaler Haltung die verschiedenen Betätigungseinrichtungen der Zugmaschine, die während der Fahrt zu betätigen sind, leicht erreichen kann,
1.1.4. zwischen Bauteilen des Führersitzes und der Zugmaschine keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.
1.1.5. Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muß die durch den Sitzbezugspunkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein, wobei eine seitliche Abweichung von 100 mm zulässig ist.
1.1.6. Ist der Sitz um eine Vertikalachse drehbar, so muß er in allen oder in bestimmten Stellungen auf jeden Fall aber in der unter Punkt 1.1.5 vorgesehenen Stellung verriegelt werden können.
1.1.1. er dem Fahrer eine bequeme Haltung bei der Lenkung und Bedienung der Zugmaschine ermöglicht,
1.1.2. er leicht zugänglich ist,
1.1.3. der Fahrer in normaler Haltung die verschiedenen Betätigungseinrichtungen der Zugmaschine, die während der Fahrt zu betätigen sind, leicht erreichen kann,
1.1.4. zwischen Bauteilen des Führersitzes und der Zugmaschine keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.
1.1.5. Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muß die durch den Sitzbezugspunkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein, wobei eine seitliche Abweichung von 100 mm zulässig ist.
1.1.6. Ist der Sitz um eine Vertikalachse drehbar, so muß er in allen oder in bestimmten Stellungen auf jeden Fall aber in der unter Punkt 1.1.5 vorgesehenen Stellung verriegelt werden können.
2. Der Inhaber der EWG-Betriebserlaubnis kann deren Ausdehnung auf andere Sitztypen beantragen. Die zuständigen Behörden geben diesem Antrag statt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:2.1. Für den neuen Sitztyp ist die EWG-Bauartgenehmigung bereits gewährt worden.
2.2. Er ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Ausdehnung der EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird.
2.3. Er wird unter Einhaltung der Anbauvorschriften dieses Anhangs montiert.
3. Für Sitze für Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite von ≤ 1150 mm sind hinsichtlich der Tiefe und Breite der Sitzfläche folgende Mindestabmessungen zulässig:Tiefe der Sitzfläche: 300 mm
Breite der Sitzfläche: 400 mm.
Diese Bestimmung gilt nur, wenn die vorgeschriebene Mindesttiefe bzw. Mindestbreite der Sitzfläche von 400 ± 50 mm bzw. 450 mm aufgrund der Bauart der Zugmaschinen nicht eingehalten werden kann.
Tiefe der Sitzfläche: 300 mm
Breite der Sitzfläche: 400 mm.
4. Ein dem Muster in Anhang V entsprechender Bogen wird dem EWG-Betriebserlaubnisbogen für jede erteilte oder verweigerte Betriebserlaubnis oder Ausdehnung der Betriebserlaubnis beigefügt.
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