Präambel RL 78/764/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem den Führersitz.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3) einführen können.

Die gesetzliche Regelung für die Führersitze betrifft nicht nur Vorschriften für ihren Anbau auf der Zugmaschine, sondern auch die Bauvorschriften für diese Sitze. Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für die Führersitze kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ eines Führersitzes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Prüfzeichen versehenen Führersitzen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Führersitze in den anderen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 299 vom 12. 12. 1977, S. 61.

(2)

ABl. Nr. C 84 vom 8. 4. 1978, S. 11.

(3)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

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