ANHANG I RL 78/932/EWG

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG, ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, PRÜFUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNGEN DER PRODUKTION

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie betrifft Kopfstützen,

die einen festen Bestandteil der Rückenlehne des Sitzes bilden oder

die zum Anbau an den Sitz bestimmt sind,

für Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung von Artikel 9 entsprechen und die einzeln, das heißt als individuelle Einrichtung, von erwachsenen Insassen auf nach vorne gerichteten Sitzen benutzt werden.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.
Fahrzeugtyp hinsichtlich der Kopfstützen

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Kopfstützen” bezeichnet die Fahrzeuge, die sich in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.1.1. Formen und Innenabmessungen des Aufbaus, der den Insassenraum bildet und

2.1.2. Typen und Abmessungen der Sitze.

2.2.
Kopfstütze

„Kopfstütze” bezeichnet eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Verlagerung des Kopfes des Insassen nach hinten relativ zum Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel zu verringern. Diese Einrichtung kann ein fester Bestandteil der Rückenlehne des Sitzes sein.

2.3.
Sitztyp

„Sitztyp” bezeichnet Sitze, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung und Farbe der Oberflächen unterschiedlich sein können.

2.4.
Kopfstützentyp

„Kopfstützentyp” bezeichnet Kopfstützen, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung und Farbe unterschiedlich sein können.

2.5.
„H-Punkt”

(vgl. Anhang II).

2.6.
„R-Punkt” bzw. Sitzplatzbezugspunkt

(vgl. Anhang II).

2.7.
Bezugslinie „r”

„Bezugslinie r” bezeichnet eine Gerade, die — entweder bei einer Normpuppe mit dem Gewicht und den Abmessungen, die von 50 % der männlichen Erwachsenen nicht überschritten werden, oder bei einer Normpuppe mit identischen Eigenschaften — durch die Verbindung des Beines mit dem Becken und durch die Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Bei der in Anhang III Punkt 3 der Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen(1) dargestellten Normpuppe, auf den in Anhang II der vorliegenden Richtlinie Bezug genommen wird, ist die Bezugslinie mit der in Abbildung 1 der Anlage zu Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG dargestellten Bezugslinie identisch.

2.8.
Kopflinie

„Kopflinie” bezeichnet eine Gerade, die durch den Schwerpunkt des Kopfes und durch die Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Befindet sich der Kopf in Ruhestellung, so deckt sich die Kopflinie mit der Bezugslinie.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke des Sitzes oder der Kopfstütze oder von seinem Beauftragten einzureichen.

3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen:

3.2.1. Eine genaue Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs bzw. der Polsterwerkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile des Sitztyps bzw. der Sitztypen, für den bzw. für die eine Bauartgenehmigung hinsichtlich der Kopfstütze beantragt wird;

3.2.2. eine genaue Beschreibung des Sitztyps bzw. der Sitztypen, für die eine Bauartgenehmigung hinsichtlich der Kopfstütze beantragt wird;

3.2.3. Angaben über den Fahrzeugtyp bzw. die Fahrzeugtypen, in den bzw. in die die in 3.2.2 bezeichneten Sitze eingebaut werden sollen;

3.2.4. Zeichnungen der wesentlichen Teile des Sitzes und der Kopfstütze.

3.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Bauartgenehmigung durchführt, ist folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.3.1. wenn die Kopfstütze einen festen Bestandteil des Sitzes bildet: vier vollständige Sitze;

3.3.2. wenn die Kopfstütze zur festen Verankerung am Sitz bestimmt ist:

3.3.2.1. zwei Sitze jedes Typs, an dem die Kopfstütze angebracht werden soll;

3.3.2.2. 4 + 2 N Kopfstützen, wobei N die Anzahl der Sitztypen ist, an die die Kopfstütze angebaut werden soll.

3.4. Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Bauartgenehmigung durchführt, kann

3.4.1. bestimmte Teile oder bestimmte Muster der verwendeten Werkstoffe und/oder

3.4.2. die Vorführung von Fahrzeugen des in 3.2.3 bezeichneten Typs bzw. der Typen anfordern.

4.
KENNZEICHNUNG

4.1. Die zur Bauartgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen:

4.1.1. deutlich und unverwischbar mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers gekennzeichnet sein;

4.1.2. auf der Seitenfläche genügend Platz für das Genehmigungszeichen haben; diese Stelle ist in den Zeichnungen nach 3.2.4 anzugeben.

4.2. Ist die Kopfstütze ein fester Bestandteil des Sitzes, so sind die Kennzeichen nach 4.1.1 und 4.1.2 an dem als Kopfstütze verwendeten Teil des Sitzes anzubringen.

(5.)

6.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

6.1. Das Vorhandensein der Kopfstütze im Fahrzeug darf keine zusätzliche Gefahrenquelle für die Fahrzeuginsassen darstellen. Insbesondere darf sie in keiner Benutzungsstellung gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Gefahr oder die Schwere von Verletzungen der Insassen erhöhen können. Die Teile der Kopfstütze in dem nachstehend beschriebenen Aufschlagbereich müssen energieaufnehmend im Sinne des Anhangs V sein.

6.1.1. Der Aufschlagbereich wird seitlich durch zwei vertikale Längsebenen begrenzt, von denen je eine auf jeder Seite der Symmetrieebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes jeweils im Abstand von 70 mm liegt.

6.1.2. Der Aufschlagbereich wird in der Höhe auf den Teil der Kopfstütze begrenzt, der oberhalb der zur Bezugslinie r senkrechten Ebene liegt, die 635 mm Abstand zum R-Punkt hat.

6.2. Die Teile der vorderen und hinteren Flächen der Kopfstützen, die außerhalb dieser vertikalen Längsebenen liegen, müssen so gepolstert sein, daß jede unmittelbare Berührung des Kopfes mit den tragenden Bauteilen vermieden wird, die in diesen Bereichen Abrundungsradien von nicht weniger als 5 mm haben müssen.

6.3. Die Kopfstütze muß am Sitz derart befestigt sein, daß als Folge des Druckes, der während der Prüfung vom Kopf ausgeübt wird, keine starren und gefährlichen Teile aus der Polsterung der Kopfstütze, aus der Verankerung oder aus der Rückenlehne des Sitzes herausragen.

6.4. Die nach 7.2 gemessene Höhe der Kopfstütze muß, vom R-Punkt aus, mindestens 700 mm betragen.

6.5. Die nach 7.2 gemessene Höhe des Teils, auf dem der Kopf ruht, muß bei einer in der Höhe verstellbaren Kopfstütze mindestens 100 mm betragen.

6.6. Zwischen der Rückenlehne und der Kopfstütze darf, wenn diese in der Höhe nicht verstellbar ist, kein Zwischenraum von mehr als 50 mm vorhanden sein. In der Höhe verstellbare Kopfstützen dürfen bei der tiefsten Einstellung nicht mehr als 25 mm Abstand von der Oberkante der Rückenlehne haben.

6.7. Die Breite der Kopfstütze muß derart sein, daß der Kopf einer Person in normaler sitzender Haltung in zweckentsprechender Weise gestützt wird. In der Ebene für die Messung der Breite nach 7.3 muß die Kopfstütze beiderseits der Symmetrieebene des Sitzplatzes, für den die Kopfstütze bestimmt ist, einen mindestens 85 mm breiten Bereich überdecken, wobei dieses Maß nach 7.3 zu bestimmen ist.

6.8. Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen so ausgebildet sein, daß die durch die Kopfstütze begrenzte und nach dem in 7.4 vorgeschriebenen statischen Verfahren gemessene maximale Rückwärtsverlagerung des Kopfes kleiner ist als 102 mm.

6.9. Die Kopfstütze und ihre Verankerung müssen die nach 7.4.3.7 vorgeschriebene Belastung aushalten ohne zu versagen.

7.
PRÜFUNGEN

7.1.
Überprüfung des R-Punktes des Sitzes, in den die Kopfstütze einbezogen ist

Dieser Punkt ist gemäß Anhang II zu überprüfen.

7.2.
Bestimmung der Höhe der Kopfstütze

7.2.1. Der Umriß der Kopfstütze und der Rückenlehne des Sitzes wird durch den Schnitt der Symmetrieebene — in der alle Linien auszuziehen sind — des betreffenden Sitzplatzes mit dem Sitz bestimmt (vgl. Anhang III, Abbildung 1).

7.2.2. Eine Normpuppe, deren Gewicht und Abmessungen von 50 % der männlichen Erwachsenen nicht überschritten werden, oder die in Anhang III Punkt 3 der Richtlinie 77/649/EWG beschriebene Normpuppe ist auf dem Sitz in eine normale Haltung zu bringen. Eine verstellbare Rückenlehne ist dabei in einer Stellung zu verriegeln, die einer Rückwärtsneigung der Bezugslinie der Normpuppe entspricht, die gegenüber den Senkrechten möglichst nahe bei 25° liegt.

7.2.3. Die Projektion der Bezugslinie der in Anhang III Punkt 3 der Richtlinie 77/649/EWG beschriebenen Normpuppe ist für den betreffenden Sitzplatz in die in 7.2.1 genannten Ebene zu übertragen. Die Tangente S im höchsten Punkt der Kopfstütze ist senkrecht zur Bezugslinie anzulegen.

7.2.4. Der Abstand h zwischen dem R-Punkt und der Tangente S ist die Höhe im Sinne des Punktes 6.4.

7.3.
Bestimmung der Breite der Kopfstütze

(vgl. Anhang III, Abbildung 2).

7.3.1. Der Schnitt der Ebene S1, die senkrecht zur Bezugslinie und 65 mm unterhalb der Tangente S nach 7.2.3 liegt, mit der Kopfstütze ergibt eine Schnittfläche, die durch den Umriß C begrenzt ist. Die Richtung der C tangierenden Geraden, die den Schnitt der vertikalen Ebenen (P und P′), die parallel zur Symmetrieebene des betreffenden Sitzplatzes liegen, mit der Ebene S1 darstellen, ist auf die Ebene S1 zu übertragen.

7.3.2. Der Abstand L zwischen den Spuren der Ebenen P und P′ auf der Ebene S1 ist die Breite der Kopfstütze im Sinne des Punktes 6.7.

7.3.3. Gegebenenfalls ist die Breite der Kopfstütze auch in einer Höhe von 635 mm, gemessen in Richtung der Bezugslinie, über dem Bezugspunkt des Sitzes zu bestimmen.

7.4.
Bestimmung der Wirksamkeit der Einrichtung

7.4.1. Die Wirksamkeit der Kopfstütze ist mit dem nachstehend beschriebenen statischen Prüfverfahren nachzuweisen.

7.4.2.
Vorbereitung der Prüfung

7.4.2.1. Nicht in die Sitzlehne einbezogene Kopfstützen sind in die höchste Stellung zu bringen.

7.4.3.
Prüfung

7.4.3.1. Alle Linien sind in der vertikalen Symmetrieebene des betreffenden Sitzes auszuziehen (vgl. Anhang IV).

7.4.3.2. Die Projektion der Bezugslinie r ist in die in 7.4.3.1 genannte Ebene zu übertragen.

7.4.3.3. Die Bezugslinie r1 ist zu bestimmen, indem man in den Teil, der den Rücken der in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG beschriebenen Normpuppe darstellt, eine Kraft einleitet, die ein nach hinten wirkendes Moment von 37,3 daN·m um den R-Punkt erzeugt.

7.4.3.4. Mit Hilfe eines kugelförmigen Kopfes von 165 mm Durchmesser ist eine Kraft, die ein Moment von 37,3 daN·m um den R-Punkt erzeugt und die senkrecht zu der Bezugslinie r1 wirkt, in einem Abstand von 65 mm unter der Oberkante der Kopfstütze aufzubringen.

7.4.3.5. Die parallel zur Bezugslinie r1 verlaufende Tangente Y am kugelförmigen Kopf ist zu bestimmen.

7.4.3.6. Der Abstand X zwischen der Tangente Y und der Bezugslinie r1 ist zu messen. Die Forderung nach 6.8 gilt als erfüllt, wenn der Abstand X kleiner als 102 mm ist.

7.4.3.7. Die Kraft nach 7.4.3.4 ist auf 89 daN zu erhöhen, falls es nicht vorher zu einem Bruch des Sitzes oder seiner Rückenlehne kommt.

8.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

(8.1.)

(8.2.)

(8.3.)

8.4. Die zur Nachprüfung der Übereinstimmung mit einem genehmigten Typ ausgewählten Kopfstützen sind zumindest nach Punkt 7 zu prüfen.

(9.)

10.
ANWEISUNGEN

Mit jeder Kopfstütze, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmt, muß der Hersteller Angaben über die Typen und Eigenschaften der Sitze, für die die Kopfstütze genehmigt wurde, und gegebenenfalls die erforderlichen Angaben für die ordnungsgemäße Anbringung der Kopfstütze an den entsprechenden Sitzen durch den Benutzer mitliefern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1.

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