Präambel RL 78/933/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3) einführen zu können.
Die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Bau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen werden in anderen Einzelrichtlinien behandelt werden.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Zugmaschinen umfaßt auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen. Für das einwandfreie Funktionieren eines derartigen Systems ist es unerläßlich, daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an angewandt werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 5 vom 8. 1. 1975, S. 54.
- (2)
ABl. Nr. C 47 vom 27. 2. 1975, S. 43.
- (3)
ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.
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