ANHANG RL 79/117/EWG

A.
Quecksilberverbindungen
B.
Beständige organische Chlorverbindungen
Bezeichnung der in Artikel 3 genannten Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen Fälle der Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung nach Artikel 4
1.
Quecksilberoxid
zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch
2.
Quecksilberchlorid (Kalomel)
a)
gegen Plasmodiophora auf Brassicae
b)
zur Behandlung von Saat- und Pflanzgut von Zwiebeln gegen Sclerotium cepivorum
c)
zur Behandlung von Zierrasen und von Rasen für Sportplätze gegen Sclerotinia und Fusarium
3.
Sonstige anorganische Quecksilberverbindungen
4.
Alkylquecksilberverbindungen
Behandlung von Saatgut von Zuckerrüben
5.
Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen
a)
zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch
a)
Herbstbehandlung von Nectria-galligena (Kelchfäule) von Apfelbäumen „Bramley” , falls erforderlich, in Nordirland, nach einem außergewöhnlich feuchten Sommer
b)
zur Tauchbehandlung von Blumenzwiebeln und -knollen sowie Pflanzkartoffeln

Behandlung von Getreidesaatgut

1.
Aldrin
a)
zur Bodenbehandlung gegen Otiorrynchus in der Zierpflanzenzucht in Behältnissen
b)
zur Behandlung von auf ehemaligem Dauergrünland angebauten Kartoffeln gegen Agriotes in Irland und im Vereinigten Königreich
c)
Behandlung von Narzissenzwiebeln, die für 2 oder 3 Jahre im Boden bleiben müssen, gegen Merodon equestris, Eumerus strigatus und Eumerus tuberculatus
2.
Chlordan
3.
Dieldrin
4.
DDT
a)
zur Tauchbehandlung von Koniferenkeimlingen gegen Hylobius
b)
zur Behandlung einzelner Bäume gegen Scolytidae im Rahmen der Bekämpfung von Ceratocystis ulmi
c)
zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln und Rasen oder Rasen für Sportplätze gegen Melolontha, Amphimallon, Phyllopertha, Cetonia und Serica
d)
zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln, Erdbeeren, Karotten und Speisemöhren und von Zierpflanzen gegen Agrotis und Euxoa
e)
zur Behandlung von Getreide gegen Tipula
5.
Endrin
a)
gegen Milben bei Cyclamen
b)
zur Behandlung gegen Arvicola terrestris L. in Obstgärten ohne Unterkulturen
6.
HCH mit weniger als 99,0 % Gamma-Isomer-Gehalt
7.
Heptachlor
Behandlung des Saatguts von Zuckerrüben bei der Aufbereitung gegen Atomaria linearis, Agriotes spec., Myriapoda und Collembola
8.
Hexachlorbenzol
9.
Camphechlor (Toxaphen)
C.
Andere Verbindungen
1.
Äthylenoxid
2.
Nitrofen
3.
1,2-Dibromäthan
4.
1,2-Dichloräthan
5.
Dioseb, seine Azetate und Salze,
6.
Binapacryl,
7.
Captafol,
8.
Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 78 % p,p'-Dicofol oder mehr als 1 g/kg DDT und DDT-Verbindungen,
9.
a)
Maleinhydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz,
b)
Maleinhydrazid-Cholin-, Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent,
10.
Quintozen mit einem Gehalt von mehr als 1 g/kg HCB oder mehr als 10 g/kg Pentachlorobenzen.
a)
Reduzierung von Krankheitskeimen gei nachstehendem Trockengemüse, das zur Verarbeitung in Nahrungsmittelzubereitungen bestimmt ist, die vor dem Verbrauch keinem vollen Kochprozeß mehr unterzogen werden:

Spargel

Zwiebeln

Lauch

Pilze

b)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern und Gewürzen(1)
c)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand als Heilmittel in den Verkehr gebracht zu werden
d)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei Kakao-Pulver und -Kuchen
e)
Begasung von Tabakblättern
Die Geltungsdauer der Ausnahmen a), d) und e) endet spätestens am 31. Dezember 1989, die Geltungsdauer der Ausnahmen b) und c) spätestens am 31. Dezember 1990.

Fußnote(n):

(1)

An ätherischen Ölen und aromatischen Bestandteilen reiche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, welche wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich als Gewürze benutzt werden.

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