ANHANG RL 79/117/EWG

A.
Quecksilberverbindungen
B.
Beständige organische Chlorverbindungen
Bezeichnung der in Artikel 3 genannten Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen Fälle der Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung nach Artikel 4
1.
Quecksilberoxid
zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch
2.
Quecksilberchlorid (Kalomel)
3.
Sonstige anorganische Quecksilberverbindungen
4.
Alkylquecksilberverbindungen
Behandlung von Saatgut von Zuckerrüben
5.
Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen
Behandlung des Saatguts von Zuckerrüben bei der Aufbereitung gegen Atomaria linearis, Agriotes spec., Myriapoda und Collembola
9.
Camphechlor (Toxaphen)
C.
Andere Verbindungen
1.
Äthylenoxid
2.
Nitrofen
3.
1,2-Dibromäthan
4.
1,2-Dichloräthan
5.
Dioseb, seine Azetate und Salze,
6.
Binapacryl,
7.
Captafol,
8.
Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 78 % p,p'-Dicofol oder mehr als 1 g/kg DDT und DDT-Verbindungen,
9.
a)
Maleinhydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz,
b)
Maleinhydrazid-Cholin-, Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent,
10.
Quintozen mit einem Gehalt von mehr als 1 g/kg HCB oder mehr als 10 g/kg Pentachlorobenzen.
a)
Reduzierung von Krankheitskeimen gei nachstehendem Trockengemüse, das zur Verarbeitung in Nahrungsmittelzubereitungen bestimmt ist, die vor dem Verbrauch keinem vollen Kochprozeß mehr unterzogen werden:

Spargel

Zwiebeln

Lauch

Pilze

b)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern und Gewürzen(1)
c)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand als Heilmittel in den Verkehr gebracht zu werden
d)
Reduzierung von Krankheitskeimen bei Kakao-Pulver und -Kuchen
e)
Begasung von Tabakblättern
Die Geltungsdauer der Ausnahmen a), d) und e) endet spätestens am 31. Dezember 1989, die Geltungsdauer der Ausnahmen b) und c) spätestens am 31. Dezember 1990.

Fußnote(n):

(1)

An ätherischen Ölen und aromatischen Bestandteilen reiche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, welche wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich als Gewürze benutzt werden.

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