Bezeichnung der in Artikel 3 genannten Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen |
Fälle der Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung nach Artikel 4 |
- A.
- Quecksilberverbindungen
- 1.
- Quecksilberoxid
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zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch |
- 2.
- Quecksilberchlorid (Kalomel)
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- a)
- gegen Plasmodiophora auf Brassicae
- b)
- zur Behandlung von Saat- und Pflanzgut von Zwiebeln gegen Sclerotium cepivorum
- c)
- zur Behandlung von Zierrasen und von Rasen für Sportplätze gegen Sclerotinia und Fusarium
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- 3.
- Sonstige anorganische Quecksilberverbindungen
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- 4.
- Alkylquecksilberverbindungen
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Behandlung von Saatgut von Zuckerrüben |
- 5.
- Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen
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- a)
- zum Nectria-galligena-Anstrich (Kelchfäulenanstrich) von Kernobstbäumen nach der Ernte und bis zum Knospenaufbruch
- a)
- Herbstbehandlung von Nectria-galligena (Kelchfäule) von Apfelbäumen „Bramley” , falls erforderlich, in Nordirland, nach einem außergewöhnlich feuchten Sommer
- b)
- zur Tauchbehandlung von Blumenzwiebeln und -knollen sowie Pflanzkartoffeln
Behandlung von Getreidesaatgut |
- B.
- Beständige organische Chlorverbindungen
- 1.
- Aldrin
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- a)
- zur Bodenbehandlung gegen Otiorrynchus in der Zierpflanzenzucht in Behältnissen
- b)
- zur Behandlung von auf ehemaligem Dauergrünland angebauten Kartoffeln gegen Agriotes in Irland und im Vereinigten Königreich
- c)
- Behandlung von Narzissenzwiebeln, die für 2 oder 3 Jahre im Boden bleiben müssen, gegen Merodon equestris, Eumerus strigatus und Eumerus tuberculatus
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- 2.
- Chlordan
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- 3.
- Dieldrin
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- 4.
- DDT
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- a)
- zur Tauchbehandlung von Koniferenkeimlingen gegen Hylobius
- b)
- zur Behandlung einzelner Bäume gegen Scolytidae im Rahmen der Bekämpfung von Ceratocystis ulmi
- c)
- zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln und Rasen oder Rasen für Sportplätze gegen Melolontha, Amphimallon, Phyllopertha, Cetonia und Serica
- d)
- zur Behandlung von Zuckerrüben, Kartoffeln, Erdbeeren, Karotten und Speisemöhren und von Zierpflanzen gegen Agrotis und Euxoa
- e)
- zur Behandlung von Getreide gegen Tipula
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- 5.
- Endrin
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- a)
- gegen Milben bei Cyclamen
- b)
- zur Behandlung gegen Arvicola terrestris L. in Obstgärten ohne Unterkulturen
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- 6.
- HCH mit weniger als 99,0 % Gamma-Isomer-Gehalt
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- 7.
- Heptachlor
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Behandlung des Saatguts von Zuckerrüben bei der Aufbereitung gegen Atomaria linearis, Agriotes spec., Myriapoda und Collembola |
- 8.
- Hexachlorbenzol
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- 9.
- Camphechlor (Toxaphen)
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- C.
- Andere Verbindungen
- 1.
- Äthylenoxid
- 2.
- Nitrofen
- 3.
- 1,2-Dibromäthan
- 4.
- 1,2-Dichloräthan
- 5.
- Dioseb, seine Azetate und Salze,
- 6.
- Binapacryl,
- 7.
- Captafol,
- 8.
- Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 78 % p,p'-Dicofol oder mehr als 1 g/kg DDT und DDT-Verbindungen,
- 9.
- a)
- Maleinhydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz,
- b)
- Maleinhydrazid-Cholin-, Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent,
- 10.
- Quintozen mit einem Gehalt von mehr als 1 g/kg HCB oder mehr als 10 g/kg Pentachlorobenzen.
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- a)
- Reduzierung von Krankheitskeimen gei nachstehendem Trockengemüse, das zur Verarbeitung in Nahrungsmittelzubereitungen bestimmt ist, die vor dem Verbrauch keinem vollen Kochprozeß mehr unterzogen werden:
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Spargel
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Zwiebeln
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Lauch
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Pilze
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- b)
- Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern und Gewürzen(1)
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- c)
- Reduzierung von Krankheitskeimen bei getrockneten Kräutern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand als Heilmittel in den Verkehr gebracht zu werden
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- d)
- Reduzierung von Krankheitskeimen bei Kakao-Pulver und -Kuchen
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- e)
- Begasung von Tabakblättern
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Die Geltungsdauer der Ausnahmen a), d) und e) endet spätestens am 31. Dezember 1989, die Geltungsdauer der Ausnahmen b) und c) spätestens am 31. Dezember 1990. |