Präambel RL 79/117/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Ertrag der Pflanzenerzeugung wird ständig durch Schadorganismen und Unkräuter beeinträchtigt, so daß Pflanzen unbedingt gegen diese Gefahren geschützt werden müssen, um eine Ertragsminderung zu verhindern und zur Versorgungssicherheit beizutragen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist eines der wichtigsten Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und damit zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.
Diese Pflanzenschutzmittel haben nicht nur nützliche Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, sondern bringen auch Risiken für Mensch und Umwelt mit sich, weil es sich zumeist um giftige Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.
Diese Risiken sind bei einigen Pflanzenschutzmitteln so groß, daß ihre Verwendung weder ganz noch teilweise hingenommen werden kann.
Die Mitgliedstaaten haben deshalb nicht nur das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln geregelt, sondern für einige dieser Erzeugnisse auch Verwendungsbeschränkungen oder Verwendungsverbote ausgesprochen, die gleichzeitig das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse berühren.
Diese Vorschriften sind in den einzelnen Mitgliedstaaten so unterschiedlich, daß dadurch Handelshemmnisse entstehen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Es ist deshalb wichtig, daß diese Hemmnisse durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden.
Als Grundsatz erscheint es daher gerechtfertigt, alle diejenigen Pflanzenschutzmittel zu verbieten, die Wirkstoffe enthalten, die sich, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, auf die Gesundheit von Menschen und Tieren schädlich auswirken oder für die Umwelt eine unannehmbar nachteilige Wirkung haben oder haben können.
Bei einigen dieser Pflanzenschutzmittel können jedoch für eine besondere Verwendung in beschränktem Maße nationale Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus ökologischen Gründen erforderlich ist und wenn die Gefahr geringer ist als bei anderen bisher zugelassenen Verwendungen.
Auch diese Ausnahmen sollten nach und nach abgebaut werden, sobald weniger bedenkliche Behandlungsverfahren zur Verfügung stehen.
Ferner müssen die Mitgliedstaaten in beschränktem Umfang das Recht haben, bei einer unvorhersehbaren Gefahr für die Pflanzenerzeugung, die mit anderen Mitteln nicht zu überwinden wäre, Verwendungsverbote in eigener Verantwortung vorübergehend zu suspendieren.
Die Richtlinie gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Forschung und zu analytischen Zwecken bestimmt sind.
Da in dritten Ländern im allgemeinen andere Vorschriften gelten, erscheint es im übrigen nicht angebracht, die Gemeinschaftsregelung auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die zur Ausfuhr in diese Länder bestimmt sind.
Die Anwendung dieser Richtlinie und die Anpassung des Anhangs an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Hierfür bietet das — vorerst zeitlich begrenzte — Verfahren des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz sowie die Einschaltung des wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel eine brauchbare Grundlage —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 200 vom 26. 8. 1976, S. 10.
- (2)
ABl. Nr. C 30 vom 7. 2. 1977, S. 38.
- (3)
ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 16.
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