Artikel 16 RL 79/373/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen am 1. Januar 1981 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Mischfuttermitteln bis zum 21. Januar 1992 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen.

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