ANHANG RL 79/373/EWG

TEIL A

1.
Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2.
Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:

7 % bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40 %;

5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;

10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;

14 % bei den übrigen Mischfuttermitteln.

Bei Mischfuttermitteln, deren Feuchtigkeitsgehalt den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden.

3.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3 % und in den anderen Fällen 2,2 % nicht übersteigen.

Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei

Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,

Mineralfuttermitteln,

Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen,

Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen,

sofern dieser Gehalt als Prozentsatz des Futtermittels selbst angegeben wird.

Bei Mischfuttermitteln, deren Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden.

4.
Der Eisengehalt in Milchaustauschfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
5.
Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Mindesttoleranzen für Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Heimtiere:
5.1.
Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt:
5.1.1.
Rohprotein:

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 10 %),

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

5.1.2.
Gesamtzucker:

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 10 %),

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

5.1.3.
Stärke und Gesamtzucker plus Stärke:

2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 % (bis 10 %),

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

5.1.4.
Rohfett:

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 8 %),

0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %;

5.1.5.
Natrium, Kalium und Magnesium:

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 7,5 %),

0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 % (bis 5 %),

15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 % (bis 0.7 %),

0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %;

5.1.6.
Gesamtphosphor und Kalzium:

1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr,

7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 % (bis 12 %),

0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 % (bis 6 %),

15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 % (bis 1 %),

0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;

5.1.7.
Methionin, Lysin und Threonin:

15 % des angegebenen Gehalts;

5.1.8.
Cystin und Tryptophan:

20 % des angegebenen Gehalts.

5.2.
Liegt, der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen:
5.2.1.
Feuchtigkeit:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 5 %),

0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;

5.2.2.
Rohasche:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 5 %),

0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;

5.2.3.
Rohfaser:

1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 12 % und mehr,

15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 % (bis 6 %),

0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %;

5.2.4.
salzsäureunlösliche Asche:

1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 4 %),

0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %.

5.3.
Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen
5.3.1.

Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: das Doppelte der Toleranz, die für diese Stoffe nach Nummer 5.1 zulässig ist,

Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: das Dreifache der Toleranz, die für diese Stoffe nach den Nummern 5.1 und 5.2 zulässig ist.

6.
Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 2 folgende Mindesttoleranzen:
6.1.
Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt:
6.1.1.
Rohprotein:

3,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

16 %, des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 12,5 %),

2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12,5 %;

6.1.2.
Rohfett:

2,5 Einheiten des angegebenen Gehalts.

6.2.
Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen:
6.2.1.
Feuchtigkeit:

3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 40 % und mehr,

7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 40 % (bis 20 %),

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %;

6.2.2.
Rohasche:

1,5 Einheiten des angegebenen Gehalts;

6.2.3.
Rohfaser:

1 Einheit des angegebenen Gehalts.

6.3.
Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen:
6.3.1.
Rohprotein:

das Doppelte der Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.1 zulässig ist;

6.3.2.
Rohfett:

die gleiche Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.2 zulässig ist;

6.3.3.
Rohasche, Rohfaser:

das Dreifache der Toleranz, die für diesen Stoff nach den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 zulässig ist.

7.
Betreffend die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden
7.1.
Mischfuttermittel, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, und die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: „Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen” .

Diese Bestimmung gilt nicht für Mischfuttermittel, die außer den nachstehend aufgelisteten Erzeugnissen keine anderen proteinhaltigen Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden, enthalten:

Milch und Milcherzeugnisse;

Gelatine;

hydrolysierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie wurden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für schlachttauglich im Sinne der genannten Richtlinie befunden wurden,

und

ii)
sie wurden hergestellt durch ein Erzeugungsverfahren, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, dann mindestens 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten bei > 140 °C und > 3,6 bar hitzebehandelt oder einem vergleichbaren, von der Kommission nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden,

und

iii)
sie stammen aus Betrieben, die nach dem HACCP-Konzept Eigenkontrollen durchführen;

Dicalciumphosphat aus entfetten Knochen sowie

Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse

7.2.
Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nach Nummer 7.1 Satz 1 zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(1) zuläßt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 7.1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder -kategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.

TEIL B

Futtermittel Analytische Bestandteile und Gehalt Tierart oder Tiergattung
Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k)
(1) (2) (3) (4)
Alleinfuttermittel
Rohprotein
für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen für andere Heimtiere als Hunde und Katzen
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Lysin
für Schweine für andere Tiere als Schweine
Methionin
für Geflügel für andere Tiere als Geflügel
Cystin
für alle Tiere
Threonin
Tryptophan
Energiewert
für Geflügel (nach EG-Methode berechnet)
für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet)
Stärke
für alle Tiere
Gesamtzucker (als Saccharose berechnet)
Gesamtzucker plus Stärke
Kalzium
Natrium
Magnesium
Kalium
Phosphor
für Fische, ausgenommen Zierfische für andere Tiere als Fische, ausgenommen Zierfische
Ergänzungsfuttermittel — Mineralfuttermittel
Rohprotein
für alle Tiere
Rohfaser
Rohasche
Rohfett
Lysin
Methionin
Cystin
Threonin
Tryptophan
Kalzium
für alle Tiere
Phosphor
Natrium
Magnesium
für Wiederkäuer für andere Tiere als Wiederkäuer
Kalium
für alle Tiere
Ergänzungsfuttermittel — Melassefuttermittel
Rohprotein
für alle Tiere
Rohfaser
Gesamtzucker (als Saccharose berechnet)
Rohasche
Rohfett
für alle Tiere
Kalzium
Phosphor
Natrium
Kalium
Magnesium ≥ 0,5 %
für Wiederkäuer für andere Tiere als Wiederkäuer
< 0,5 % für alle Tiere
Andere Ergänzungsfuttermittel
Rohprotein
für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen fur andere Heimtiere als Hunde und Katzen
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Kalzium ≥ 5 %
für andere Tiere als Heimtiere Heimtiere
< 5 % für alle Tiere
Phosphor ≥ 2 %
für andere Tiere als Heimtiere Heimtiere
< 2 % für alle Tiere
Magnesium ≥ 0,5 %
für Wiederkäuer für andere Tiere als Wiederkäuer
< 0,5 % für alle Tiere
Natrium
Kalium
Energiewert
für Geflügel (nach EWG-Methode berechnet)
für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet)
Lysin
Schweine für andere Tiere als Schweine
Methionin
Geflügel für andere Tiere als Geflügel
Cystin
für alle Tiere
Threonin
Tryptophan
Stärke
Gesamtzucker (als Saccharose berechnet)
Gesamtzucker plus Stärke

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.