Artikel 16 RL 79/409/EWG

(1) Zum Zweck der in Artikel 15 bezeichneten Änderungen wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, nachstehend “Ausschuß“ genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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