Artikel 5 RL 79/409/EWG

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a)
des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b)
der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c)
des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d)
ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e)
des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

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