ANHANG RL 79/532/EWG
- 1.
- Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie Glühlampen für diese Scheinwerfer:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer(1). Die Richtlinie 76/761/EWG gilt auch für die Bauartgenehmigung der sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlenden Spezialscheinwerfer mit einem Durchmesser von weniger als 160 mm für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; dabei gelten jedoch folgende Änderungen:- a)
- verringert, wobei jedoch folgende absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen:
Die in Anhang I 6.3 festgelegten Mindestwerte für die Beleuchtungsstärke werden im Verhältnis
D - 45 160 - 45 2 - —
-
3 Lux in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;
- —
5 Lux in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;
- —
1,5 Lux im Bereich IV.
Anmerkung:
Ist die Lichtaustrittsfläche des Reflektors nicht kreisförmig, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die Lichtaustrittsfläche des Reflektors hat.
- b)
- Anstelle des in Anhang VI 4.3.5 vorgesehenen Symbols CR wird auf dem Scheinwerfer das Symbol M in einem mit einer Spitze nach unten gerichteten Dreieck angebracht.
- c)
- In dem EWG-Bauartgenehmigungsbogen (Anhang II) ist unter Nummer 1 anzugeben: „Scheinwerfer für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen” .
- 2.
- Umrißleuchten, vordere Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(2).
- 3.
- Fahrtrichtungsanzeiger:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3).
- 4.
- Rückstrahler:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4).
- 5.
- Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(5).
- 6.
- Nebelscheinwerfer und ihre Glühlampen:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer(6).
- 7.
- Nebelschlußleuchten:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(7).
- 8.
- Rückfahrscheinwerfer:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(8).
- 9.
- Parkleuchten:
EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge(9).Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.
- (2)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.
- (3)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71.
- (4)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32.
- (5)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85.
- (6)
ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122.
- (7)
ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60.
- (8)
ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72.
- (9)
ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83.
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