ANHANG RL 79/532/EWG

1.
Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie Glühlampen für diese Scheinwerfer:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer(1). Die Richtlinie 76/761/EWG gilt auch für die Bauartgenehmigung der sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlenden Spezialscheinwerfer mit einem Durchmesser von weniger als 160 mm für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; dabei gelten jedoch folgende Änderungen:
a)
verringert, wobei jedoch folgende absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen:

Die in Anhang I 6.3 festgelegten Mindestwerte für die Beleuchtungsstärke werden im Verhältnis D - 45160 - 452

3 Lux in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;

5 Lux in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;

1,5 Lux im Bereich IV.

Anmerkung:

Ist die Lichtaustrittsfläche des Reflektors nicht kreisförmig, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die Lichtaustrittsfläche des Reflektors hat.

b)
Anstelle des in Anhang VI 4.3.5 vorgesehenen Symbols CR wird auf dem Scheinwerfer das Symbol M in einem mit einer Spitze nach unten gerichteten Dreieck angebracht.
c)
In dem EWG-Bauartgenehmigungsbogen (Anhang II) ist unter Nummer 1 anzugeben: „Scheinwerfer für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen” .

2.
Umrißleuchten, vordere Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(2).

3.
Fahrtrichtungsanzeiger:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3).

4.
Rückstrahler:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4).

5.
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(5).

6.
Nebelscheinwerfer und ihre Glühlampen:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer(6).

7.
Nebelschlußleuchten:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(7).

8.
Rückfahrscheinwerfer:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(8).

9.
Parkleuchten:

EWG-Genehmigungszeichen der Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge(9).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.

(2)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54.

(3)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71.

(4)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32.

(5)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85.

(6)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122.

(7)

ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60.

(8)

ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72.

(9)

ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83.

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