Präambel RL 79/532/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen, um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4) einführen zu können.

Der Rat hat mit der Richtlinie 78/933/EWG(5) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen.

Diese Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen haben die gleichen Eigenschaften wie bei Kraftfahrzeugen, so daß Einrichtungen, für die gemäß den im Rahmen der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger angenommenen Richtlinien bereits ein EWG-Genehmigungszeichen erteilt worden ist, auch an Zugmaschinen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 200 vom 22. 8. 1978, S. 8.

(2)

ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1979, S. 74.

(3)

ABl. Nr. C 128 vom 21. 5. 1979, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 16.

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