ANHANG I RL 79/533/EWG

ABSCHLEPPEINRICHTUNG

1.
Anzahl

Jede Zugmaschine muß eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.

2.
Anordnung

Die Einrichtung muß vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein.

3.
Gestaltung

Die Einrichtung muß fangmaulartig ausgebildet sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muß 60 mm +0,5/-1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62+/-0,5 mm betragen. Der Vorsteckbolzen muß einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein. Die Sicherung muß unverlierbar angeordnet sein. Die genannte Abweichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz, sondern als zulässiger Nennmaßunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.