ANHANG I RL 79/533/EWG
ABSCHLEPPEINRICHTUNG
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1.
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Anzahl
Jede Zugmaschine muß eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.- 2.
- Anordnung
Die Einrichtung muß vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein.- 3.
- Gestaltung
Die Einrichtung muß fangmaulartig ausgebildet sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muß 60 mm +0,5/-1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62+/-0,5 mm betragen. Der Vorsteckbolzen muß einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein. Die Sicherung muß unverlierbar angeordnet sein. Die genannte Abweichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz, sondern als zulässiger Nennmaßunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen.© Europäische Union 1998-2021
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