ANHANG VI RL 79/622/EWG
KENNZEICHNUNG
Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe „e” und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats stehen, der die Bauartgenehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 6
- für Belgien
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 13
- für Luxemburg
- DK
- für Dänemark
- EL
- für Griechenland
- IRL
- für Irland
- P
- für Portugal
- 12
- für Österreich
- 17
- für Finnland
- 5
- für Schweden
- 8
- für die Tschechische Republik
- 29
- für Estland
- CY
- für Zypern
- 32
- für Lettland
- 36
- für Litauen
- 7
- für Ungarn
- MT
- für Malta
- 20
- für Polen
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 34
- für Bulgarien
- 19
- für Rumänien
in der Nähe des Rechtecks steht an einer beliebigen Stelle eine EWG-Genehmigungsnummer, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Schutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht.
Muster des EWG-Genehmigungszeichens
Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch das Symbol „S” ergänzt.
Legende:
Die Schutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine Vorrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 1471 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.
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