Artikel 12 RL 79/869/EWG

(1) Die Richtlinie 75/440/EWG wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen;
b)
in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte „in Absatz 2 genannte Werte” durch die Worte „Parameterwerte für die betreffende Wasserqualität” ersetzt.

(2) Absatz 1 tritt zwei Jahre nach der Bekanntgabedieser Richtlinie in Kraft.

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