Artikel 12 RL 79/869/EWG
(1) Die Richtlinie 75/440/EWG wird wie folgt geändert:
- a)
- Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen;
- b)
- in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte „in Absatz 2 genannte Werte” durch die Worte „Parameterwerte für die betreffende Wasserqualität” ersetzt.
(2) Absatz 1 tritt zwei Jahre nach der Bekanntgabedieser Richtlinie in Kraft.
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