Artikel 2 RL 79/869/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

„Referenzmeßmethode” : die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der in Anhang I enthaltenen Parameter ermöglichen;

„Erfassungsgrenze” : den niedrigsten Wert des geprüften Parameters, der erfaßt werden kann;

„Genauigkeit” : die Spanne, innerhalb deren 95 % der Ergebnisse der Messungen an ein und derselben Probe unter Anwendung derselben Methode gefunden werden müssen;

„Richtigkeit” : den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und dem erhaltenen mittleren Versuchswert.

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