Artikel 2 RL 79/869/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
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„Referenzmeßmethode” : die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der in Anhang I enthaltenen Parameter ermöglichen;
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„Erfassungsgrenze” : den niedrigsten Wert des geprüften Parameters, der erfaßt werden kann;
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„Genauigkeit” : die Spanne, innerhalb deren 95 % der Ergebnisse der Messungen an ein und derselben Probe unter Anwendung derselben Methode gefunden werden müssen;
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„Richtigkeit” : den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und dem erhaltenen mittleren Versuchswert.
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