Artikel 4 RL 79/869/EWG

(1) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit wie möglich, so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.

(2) Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 75/440/EWG definierten Schöpfstelle repräsentativ sein.

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