Artikel 12 RL 79/923/EWG
Die für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt notwendigen Änderungen der im Anhang aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren werden von dem Ausschuß, der durch Artikel 13 der Richtlinie 78/659/EWG eingesetzt worden ist, gemäß dem in Artikel 14 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erlassen.
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