Artikel 4 RL 79/923/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Muschelgewässer erstmals binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten können später weitere Gewässer bezeichnen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer insbesondere aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.
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