ANHANG RL 79/923/EWG
QUALITÄTSANFORDERUNGEN AN MUSCHELGEWÄSSER
Parameter | G | I | Referenz-Analyse-Verfahren | Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung | |||||||||||||||||||
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1. |
pH pH-Einheit |
7 — 9 |
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Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
2. | Temperatur oC | Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 2 oC von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen |
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Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
3. | Färbung (nach Filtern) mg Pt/l | Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 100 mg Pt/l von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Farbe abweichen |
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Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
4. | Schwebstoffe mg/l | Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen |
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Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
5. | Salzgehalt ‰ | 12 — 38 ‰ |
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Leitfähigkeitsmessung | Monatlich | ||||||||||||||||||
6. | Gelöster Sauerstoff % vom Sättigungswert | ≥ 80 % |
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Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen | ||||||||||||||||||
7. | Kohlenwasserstoffe aus Erdöl |
Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, daß sie
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Visuelle Inspektion | Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
8. | Organohalogene Stoffe | Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt | Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat | Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung | Halbjährlich | ||||||||||||||||||
9. |
Metalle
mg/l |
Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt |
Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen |
Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenen falls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion | Halbjährlich | ||||||||||||||||||
10. | Fäkalcoliforme 100 ml | ≤ 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen(1) | Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 oC | Vierteljährlich | |||||||||||||||||||
11. | Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen | Die Konzentration muß geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann | Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, daß ein solcher Stoff vorhanden ist | ||||||||||||||||||||
12. |
(Dinoflagellatenprodukt) Saxitoxin |
Fußnote(n):
- (1)
Bis zur Verabschiedung einer Richtlinie über den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen müßte dieser Wert jedoch in den Gewässern zwingend eingehalten werden, in denen vom Menschen unmittelbar verzehrbare Muscheln leben.
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