Präambel RL 79/923/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich der Muschelgewässer, vor Verunreinigung zu bewahren.

Es ist erforderlich, bestimmte Muschelpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Meeresgewässer zu bewahren.

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973(4) und 1977(5) sehen die gemeinsame Aufstellung von Qualitätszielen zur Festlegung der verschiedenen Anforderungen, denen ein Umweltmedium entsprechen muß, sowie insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich der Muschelgewässer, vor.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch Maßnahmen der Gemeinschaft zu ergänzen, mit denen bezweckt wird, durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Zu diesem Zweck sind einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Zur Erreichung der Ziele der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollen mit diesen Werten binnen sechs Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.

Um die Überwachung der Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der im Anhang angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach den Ergebnissen der Messungen weniger häufig erfolgen oder wegfallen.

Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.

Einige im Anhang enthaltene Bestimmungen müssen unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepaßt werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen des Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen, der aufgrund von Artikel 13 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, eingesetzt worden ist(6).

Diese Richtlinie kann den Schutz der Verbraucher von Muschelerzeugnissen nicht allein gewährleisten; daher sind so bald wie möglich von der Kommission diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 283 vom 30. 11. 1976, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 133 vom 6. 6. 1977, S. 48.

(3)

ABl. Nr. C 114 vom 11. 5. 1977, S. 29.

(4)

ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(5)

ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(6)

ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

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