Artikel 2 RL 80/1268/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit den Kohlendioxidemissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängen, wenn die Emissions- und Verbrauchswerte gemäß den Anhängen I und II ermittelt wurden und in einem dem Fahrzeughalter beim Kauf zu übergebenden Dokument enthalten sind, wobei gegebenenfalls Einzelheiten zugrunde gelegt werden, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden.

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