Artikel 2 RL 80/1269/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die mit der Motorleistung zusammenhängen, wenn diese gemäß den einschlägigen Anhängen ermittelt wird.

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